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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlagen
1. Grundlagen
1.1 Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, welche die Pro Concept Enterprises GmbH (im Folgenden PCE genannt) gegenüber dem Kunden erbringt.
Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von PCE angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Produkt- oder Leistungsspezifisch ergänzenden Geschäftsbedingungen der PCE.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich PCE diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. Die Geschäftsbedingungen von PCE gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte. Die Geschäftsbedingungen von PCE gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und/oder Änderungsaufträge. Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Deutschland, in der jeweils geltenden Fassung; der Kunde bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden. Dies gilt nicht für Verbraucher. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit PCE geschlossen wird. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei PCE zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von PCE (unter www.pro-concept- enterprises.com) abrufbar.
1.2 Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs
Ein Vertragsverhältnis zwischen PCE und dem Kunden kommt zu Stande, wenn PCE nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine Auftragsbestätigung (per Brief, Fax oder E-Mail) abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Dienstleistungen jedweder Art oder Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines Web- Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen hat. Alle Angebote von PCE sind außer gegenüber Konsumenten immer freibleibend.
1.3 Änderung der AGB
Änderungen der AGB können von PCE vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von PCE (www.pro-concpt- enterprises.com) abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird PCE den Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form schriftlich, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung mitteilen, sowie darauf hinweisen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist auf Wunsch jederzeit bei PCE anzufordern.
1.4 Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne die vorherige nachweisliche Zustimmung sind die Kunden von PCE nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. PCE ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu übertragen und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch PCE. Einzelne Rechte kann der Kunde auch ohne Zustimmung übertragen (z.B.: Rückzahlungsansprüche). Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen HXS diesbezüglich Schad- und klaglos.
1.5 Keine Vollmacht der Mitarbeiter von PCE
Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von PCE haben keine Vollmacht, für PCE Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von PCE nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern. Der Ausschluss mündlicher Nebenabreden gilt nicht gegenüber Konsumenten.
1.6 Vertragsverhältnis; Ablehnung von Vertragsverhältnissen
PCE ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Kunden zu fordern. Weiters hat der Kunde auf Verlangen von PCE eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. PCE ist berechtigt alle Angaben des Kunden sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen. PCE ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen wenn dieser gegenüber PCE mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, bei diesem in den vergangenen 12 Monaten ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von PCE beendet wurde, dieser minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt, dieser einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist, dieser trotz Verlangen von PCE keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt, der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger oder schädigender Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat oder der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von PCE überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen, oder dieser unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen. PCE ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß Punkt 7.4 dieser AGB abhängig zu machen.
Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer möglicherweise erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für möglicherweise erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde PCE gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Der Kunde verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 IGF Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
2. Leistung aus diesem Vertrag 2.1 Leistungen der PCE
2.1 Leistungen der PCE
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den jeweiligen sich darauf beziehenden Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Kunde hiervon nicht extra verständigt. Friendly-Customer-Regelung: bei Betriebsversuchen wird PCE die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen wird nur im Rahmen der versuchsbedingten vereinbarten Leistung übernommen.
2.2 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen
Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche durch PCE erbrachten Dienstleistungen unter besonderer Bedachtnahme auf die Erbringung von Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich und auf die Erbringung von kontinuierlichen Dienstleistungen mit rollierender Verrechnung. Die Bereitstellung der Kommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch PCE, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungstermin").
Bei einer Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins ist Schadenersatz ausgeschlossen, jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist PCE zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von PCE gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
In diesem Fall hat der Kunde PCE die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles Abrechnungsintervall – zu bezahlen. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von HXS einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von PCE erbrachte Vorbereitungshandlungen. PCE steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Rücktritte nach dem Konsumentenschutzgesetzt sind davon ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von PCE oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat PCE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, sofern sie nicht von PCE grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen PCE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, sofern die Dauer dem Kunden zumutbar insbesondere, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von PCE liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon unberührt.
2.3 Störungsbehebung
Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von PCE zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt. 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat PCE bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und PCE oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird PCE bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt aber der Kunde dennoch schuldhaft irrtümliche die Entstörung beauftragt hat bzw. die Störung selbst verschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde PCE jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand laut den Entgeltbestimmungen zu ersetzen. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist PCE berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit es sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist. PCE hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.
2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von PCE beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Der Kunde kann keine Rechtsfolgen daraus ableiten, wenn er Endgeräte verwendet, die die notwendigen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, und ihm deswegen Services nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
2.5 Dienste Qualität
PCE trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte dienste Qualität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der dienste Qualität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt.6. Die geographische Verfügbarkeit von Mobildiensten in Deutschland ist räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich (Netzabdeckung) des von PCE in Deutschland genutzten Mobilfunknetzes Dritter beschränkt. Sollte bei bestimmten Dienstleistungen (z.B. Backup-Leitungen) auf Mobilfunkdienste zurückgegriffen werden, so liegt deren Verfügbarkeit außerhalb des Einflussbereiches der PCE. Mobildienste beruhen auf der Nutzung von Funkwellen. Die entsprechenden Netzabdeckungs-Vorhersagen können daher nur durchschnittliche Werte über deren Ausbreitung darstellen. Die tatsächlichen Empfangsverhältnisse hängen von einer Vielzahl von Einflüssen ab (z.B. bauliche Gegebenheiten von Gebäuden, Abschattung, atmosphärische Bedingungen etc.), die teilweise außerhalb der Kontrolle von PCE liegen. Es kann daher zu nicht von PCE zu vertretenen Abweichungen in der geografischen Verfügbarkeit kommen. Der Kunde hat jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
2.6 Überlassung oder Verkauf von Software oder Api’s (Schnittstellen) durch PCE
Dem Kunden verkaufte Software oder APIs stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Sofern dem Kunden von PCE Software oder Api’s zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der PCE, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an PCE zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt sinngemäß auch für Software oder Api’s Dritter. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von PCE oder von deren Beauftragten vorgenommen. Waren und Geräte, die für eine bevorstehende Leistung bereits angeliefert wurden und sich in den Räumlichkeiten des Kunden oder in vom Kunden zugewiesenen Räumlichkeiten befinden gelten bereits als geliefert und befinden sich ab dem Zeitpunkt der Anlieferung unter der Verwahrungspflicht durch den Kunden. Sämtliche Software oder Api’s, sei es verkaufte sowie zum Verkauf bestimmte oder sei es zur Nutzung überlassene, befinden sich ab dem Zeitpunkt der Anlieferung unter der Sorgfaltspflicht des Kunden. Dies gilt sowohl für durch PCE als auch durch Dritte angelieferte oder zur Nutzung überlassene Waren und Geräte.
3. Entgelte und Entgelte Änderungen
3.1 Gültige Entgelte
Die Entgelte für die Benutzung eines Internetdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. (auf §25 TKG wird hiermit explizit hingewiesen ( https://www.jusline.at/gesetz/tkg/paragraf/25 ). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet- Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nichts explizit anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen durch PCE gelten die vereinbarten Preise ab Bestellung der PCE, allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zutragen. Da eine Kernkompetenz auf den B2B & B2C Bereich konzentriert, sind sämtliche Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer angeführt. Konsumenten werden – sofern im Beratungsgespräch bereits als solcher erkennbar - diesbezüglich immer darauf hinwiesen und bekommen auch die Bruttopreise genannt. Nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung von PCE vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen der Internetanbieter stehen Entgeltforderungen von PCE gleich.
3.2 Engeltbestandteile
Es wird zwischen rollierenden (z.B. monatlich) fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Software und, Supportverträgen etc.), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen, der Verbindungsdauer oder dem tatsächlichen Support-Aufwand) und einmaligen Entgelten (z.B. Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang, Einrichtungsgebühr für die Domain- Registrierung, einmalige oder projektorientierte Supportaufwände) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind. Datenpakete sind jeweils bei Produktbestellung und Bereitstellung des Kunden von PCE zu berechnen.
3.3 Änderung der Entgelte
PCE behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikationsleitungskosten, Indexanpassungen) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der PCE abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiteres nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 https://www.jusline.at/gesetz/tkg/paragraf/25 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte oder anderwärtige Sonderkonditionen vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Bei einer nicht ausschließlich vorteilhaften Änderung der Entgelte hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden schriftlich per Brief oder per E-Mail mitgeteilt. Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag, die Fahrtspesen und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von PCE von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden im Regelfall nicht gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden oder Kilometersätzen berechnet.
4. Zahlungen
4.1 Abrechnung
Rollierende Entgelte werden jeweils zum für den Kunden definierten Stichtag eines Monats für eine Abrechnungsperiode (im Regelfall ein Monat sofern nicht anders vereinbart) im Vorhinein abgerechnet. Nicht rollierende Kosten werden entweder ebenfalls zum gleichen Stichtag abgerechnet oder Projektorientiert nach Projektabschluss.
4.2 Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt monatlich nach Stichtag Buchung und wird mit Kreditkarte im System hinterlegt, je nach Rechnungslegung. Wird mit dem Kunden kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist PCE berechtigt, manuell bei fehlerhaften Eingaben für jede Rechnung ein Rechnungsbearbeitungsentgelt zu verlangen welche eine manuelle Zuordnung erforderlich machen, als auch nach Zahlungs-Erinnerung- und Mahnverfahren für das gebuchte System (Software & APIs) vorrübergehend für den Kunden unzugänglich zu machen. Der Kunde hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen falls notwendig zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben.
4.3 Fälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen entsprechend des vereinbarten Zahlungszieles ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von PCE im Voraus zu bezahlen. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung entsprechend des vereinbarten Zahlungszieles ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem PCE über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen mehrere rollierende Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. Punkt 7.1.AGB) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.
4.4 Zahlungsverzug, Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzuges kann PCE sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern PCE nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist PCE berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt PCE vorbehalten.
4.5 Einwendungen gegen die Rechnung und fehlerhafte Rechnungen
Wird im Bereich der Kommunikationsdienstleistungen ein Fehler bei der Abrechnung festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der Kunde für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes entspricht soweit der Betreiber einen Verbrauch in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann. (§ 71 Abs. 4 TKG) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PCE wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei HXS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PCE hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. PCE ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Sollten sich nach einer Prüfung durch PCE die Einwendungen des Kunden aus Sicht der PCE als unberechtigt erweisen, hat der Kunde bezüglich in der Abrechnung enthaltener Kommunikationsdienstleistungen binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der PCE bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom-Regulierung GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der HXS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. PCE wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt. 4.5 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
4.6 Streitbeilegung
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen. PCE ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
4.7 Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierung GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch in diesem Fall sofort fällig.
4.8 Aufrechnung
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der PCE und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von HXS nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PCE ist nur möglich, sofern entweder die PCE zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von PCE anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Konto überwiesen.
4.9 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden
Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.10 Entgeltnachweis
Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, steuerrelevante Kennzeichnungen (z.B. UID), Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für rollierend verrechnete Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte insofern diese extra auszuweisen wären.
5. Gewährleistung
5.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der PCE den Mangel angezeigt hat.
5.2 Behebung von Mängeln
(Dieser Pkt. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von PCE entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung oder Wandlung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen ab Übergabe schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt. 5.2. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
5.3 Gewährleistungsausschluss
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von PCE bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil PCE trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der PCE angegebenen Leistung, unsachgemäße Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden gestelltes Material zurück zu führen sind. PCE haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, außer von PCE grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden. Ein Gewährleistungsanspruch gem. §9 KSchG bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.4 Mängelrüge
Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen (binnen einer angemessenen Frist wie in Punkt 5.2. festgelegt) und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
6. Haftung der PCE; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden
6.1 Haftungsausschluss
Für Unternehmen gilt: PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PCE haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden (außer bei Personenschäden) sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von PCE - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht - für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.500,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 35.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Abweichend davon gilt für Verbraucher: PCE übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen, soweit durch diese Nichteinhaltung der Mangel entstanden ist. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch PCE oder einen Erfüllungsgehilfen, außer bei grobem Verschulden oder Vorsatz, nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über PCE erreichbar sind. PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PCE kann nicht zusichern, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Für Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. Der Kunde hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keinen bedrohenden oder belästigenden Anrufen oder Datenübertragungen erfolgen.
6.2 Haftungsausschluss der HXS hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von Emails
PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden, dass Emails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von PCE oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von Emails verhindert werden. PCE übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer PCE hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. PCE behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der PCE unabhängig sind. Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. PCE haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. PCE übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen, außer der Datenverlust wurde von PCE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Festgehalten wird, dass Pkt. 6.2 allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lässt.
6.3 Haftungsausschluss der PCE hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc.
Weiters haftet PCE nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihr erhaltene Emails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren und dergleichen) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der PCE erhält. PCE übernimmt keine Haftung, wenn die PCE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Kunde ist sich bewusst und nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.).
6.4 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden
PCE haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.
6.4.1 Schutz des Internetzugangs
Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen. Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von PCE zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der PCE bleiben unberührt.
6.4.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für die PCE oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direkt-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für die PCE oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z.B. offener Mail-Relais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiteres ist die PCE zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). PCE wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. PCE wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.
6.4.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der PCE die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die PCE vollständig Schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die PCE in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann diesfalls – außer im Fall groben Verschuldens der PCE – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen deutsche oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografie Gesetzes, BGBl. 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. idgF und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Kunde nimmt weiteres die Bestimmungen des TKG 2003 idgF und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PCE keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich PCE anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird PCE Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Der Kunde verpflichtet sich weiteres, bei sonstigem Schadenersatz, PCE unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Kunde zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet. Der Kunde ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird PCE für sämtliche entstehenden Schäden Schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Überlässt PCE oder einer seiner Erfüllungspartner dem Kunden zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware so bleibt dieses Eigentum von PCE bzw. des Erfüllungspartners und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung PCE oder dem Erfüllungspartner auf Verlangen zurückzugeben. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Der Kunde hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen. Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde PCE gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
6.4.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen
Der Kunde ist verpflichtet, PCE von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um PCE die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt PCE für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. PEC wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt PCE jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung entsprechender rollierender Entgelte.
6.5 Besondere Bestimmungen für Firewalls
Bei Firewalls/VPN, die von PCE aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die PCE prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. PCE weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht sichergestellt werden kann. Es wird daher die Haftung der PCE aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Ausgenommen sind durch grob fahrlässige oder vorsätzlich durch PCE verursachte Schäden. PCE weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der PCE durch den Endkunden.
7. Vertragsdauer und Kündigung; Sperre
7.1 Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der Erstbindungsfrist bei rollierend verrechneten Produkten besteht für den Kunden jederzeit die Möglichkeit den Dienst zu kündigen wobei der aktuell verrechnete Zeitraum hiervon unberührt bleibt. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des der Kündigung folgenden Kalendermonats. Fallen zu diesem Zeitpunkt für rollierend abgerechnete Produkte noch Kosten für eine längere Zeitspanne an (Beispielsweise Domain-Kosten) so werden diesen zu diesem Zeitpunkt für die gesamte verbleibende Leistungsdauer ebenfalls endabgerechnet. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar. Verbrauchern steht bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über ein Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu. Vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung. Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit PCE schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Kunde im Falle einer Kündigung dies nachweisen. Der Kunde kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der Ausführung dem Kunden gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. PCE ist in diesem Fall nicht verpflichtet in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinzuweisen. Tritt der Kunde nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Software hat PCE die vom Kunden geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie hat der Kunde PCE ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen.
7.2 Dienste Unterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch PCE. PCE ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei ganzem oder nur teilweisem Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
7.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Dienste Unterbrechung; Sperre bzw. Teilweise Sperre
Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördlichen Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; der Kunde gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; weiteres auch bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt. 6.4.2.; der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis PCE vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von PCE weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; PCE kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Dienstunterbrechung vorgehen. PCE ist weiteres bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann PCE bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. PCE wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. PCE wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch PCE aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Kunde die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung rollierender oder einmaliger Entgelte.
7.3.1 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden beendet das Vertragsverhältnis (§§25 IO bleiben davon unberührt). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Kunde unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
7.3.2 Tod des Kunden
Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet den Tod des Kunden unverzüglich PCE anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem PCE vom Tod des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Kunden. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden bis zur Kenntnis des Todes durch PCE angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.
7.4 Entgelte Anspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung, Dienstabschaltung oder Dienstleistungsunterbrechung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der PCE auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden ist PCE berechtigt, offene Verbindlichkeiten mit diesen Entgelten gegenzuverrechnen. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit einem Aufwandsentgelt von EUR 30,00 verrechnet; darüberhinausgehende Schadenersatz- oder Aufwandsansprüche der PCE bleiben vorbehalten. Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden, vom Kunden zu vertretende Kosten, gehen zu Lasten des Kunden. Aufwendungen oder Schäden die in diesem Fall auf Grund von unterlassener Supportleistungen entstehen gehen zu Lasten des Kunden. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der PCE gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen
必須,以及在所有情況下,PCE 根據第 7.2 項提前終止合同。和 7.3。會證明。如果客戶申請庭外和解,或者如果針對客戶的資產啟動或批准和解、破產或初步程序或整體執行程序,或者如果此類程序的啟動因以下原因被拒絕,則特別提供先決條件缺乏成本覆蓋資產;擔保可以通過歐盟認可的信貸機構的銀行擔保或現金提供。儘管 PCE 提出要求至少兩週,但如果服務條款中包含的服務範圍未在關鍵點上得到遵守,則客戶可以終止合同關係。如果此缺陷是由於連接位置的供應不足,並且客戶在簽訂合同或同意在 4 年內提供服務時知道或應該知道此缺陷,則排除特別終止權儘管存在已知缺陷或在修復缺陷後終止。
7.5 合同終止和內容數據
明確告知客戶,在合同關係終止後,無論出於何種原因,PCE 不再有義務繼續約定的服務。因此,PCE 有權刪除已保存或準備檢索的內容數據。因此,在合同關係終止之前及時檢索、存儲和備份此類內容數據是客戶的全部責任。客戶不能因刪除而從 PCE 獲得任何索賠,特別是因為第 101 (1) 條 TKG 僅允許短時間存儲內容數據(通常直到發票或所提供服務的付款時間),前提是存儲不是通信服務的基本點。
8. 數據保護
8.1 通信保密和保密
根據 §93 TKG 2003 和數據保護法的保密義務,PCE 及其員工必須遵守通信保密規定,即使在引起保密義務的活動結束後也是如此。不查看個人數據和用戶數據。僅僅交換消息這一事實也受到保密義務的約束,不成功的連接嘗試也是如此,只要在數據保留的框架內(如果法律要求)不阻止這種情況。客戶可以反對處理個人數據。如果其唯一目的是通過 PCE 的通信網絡執行或促進消息的傳輸,或為客戶提供他所訂購的服務,則這不會阻止技術存儲或訪問。必須相應地傳遞路由和域信息。客戶承認 PCE 沒有義務或無權無限期地存儲某些內容數據(例如郵箱消息)或使其可用於檢索,除非存儲是合同的重要內容。如果客戶在 4 週內未檢索到此類數據,PCE 無法保證可以進一步檢索。因此,客戶必須始終確保定期檢索其數據,除非數據的存儲是合同的重要組成部分。
8.2 根據第 96 (3) 節 TKG 2003 有關已處理數據、主數據的信息
根據《數據保護法》和《2003 年電信法》,合同夥伴承諾僅在提供服務的情況下並僅出於合同中約定的目的保存、處理和傳遞主數據。這些目的是:與客戶簽訂、實施、修改或終止合同以及抵消費用。只要PCE有義務根據當前有效版本的TKG進行傳遞,PCE將遵守該法律義務。 PCE 根據第 92 (3) (3) 條和第 97 (1) 條 TKG 2003 的授權確定和處理客戶和參與者的以下個人主數據:名字、姓氏、學歷、住址、出生日期、公司、電子郵件地址、電話和傳真號碼、其他聯繫信息、信譽、關於合同關係的類型和內容的信息、付款方式以及用於保持合同關係明顯的收款。 PCE 最遲在與客戶的合同關係結束後根據第 97 (2) 條 TKG 刪除主數據,除非仍需要這些數據來抵消或收取費用、處理投訴或履行其他法律義務。
8.3 交通數據
PCE 將提供建立連接和計費費用或出於技術原因以及檢查服務和設施的功能所需的訪問數據和其他個人流量數據,特別是源和目標 IP 以及所有其他日誌文件由於其合法性根據 § 99 (2) TKG 2003 的義務保存發票直到 3 個月的付款期限屆滿,在此期間發票可以受到法律質疑或可以主張付款。發生爭議時,HXS 會將這些數據提供給決定性的機構。在做出最終決定之前,PCE 不會刪除數據。否則,PCE 將在連接終止後立即刪除或匿名化流量數據。這些截止日期根據 TKG 指定至 2022 年 4 月 1 日,如有必要,可以根據數據保留要求進行調整。 PCE 不會根據從該線路呼叫的用戶號碼對超出計費目的的用戶線路進行評估,除非在法律明確規定的情況下。此評估僅在參與者同意的情況下有效,直至另行通知。
8.4 內容數據
PCE 不存儲內容數據。如果出於技術原因需要短期存儲,PCE 將在這些原因不再適用後立即刪除存儲的數據。如果內容的存儲是服務特徵,PCE 將在服務停止提供後立即刪除數據。
8.5 直接借記的數據傳輸
此外,客戶同意,在他希望通過直接借記付款的情況下,可以將所有計費數據以計費所需的形式傳輸到相應的金融機構。
8.6 將數據用於營銷目的,同意接收電子郵件廣告
PCE 不會使用任何流量數據來推銷自己的產品。但是,客戶同意(可隨時撤銷)其客戶相關數據可用於營銷 PCE 的產品和優惠。客戶同意在適當範圍內通過 PCE 的電子郵件接收與 PCE 產品和服務相關的廣告和信息。客戶的數據,包括他的姓名和電子郵件地址,僅由 PCE 保留。客戶可以隨時撤銷此同意聲明。 PCE 將向客戶提供拒絕在每封促銷電子郵件中接收進一步消息的選項。
8.7 電信業務監控
客戶承認 PCE 可能有義務根據《刑事訴訟法》的規定,根據 TKG 2003 第 94 節的規定參與對電信流量的監控和部分存儲。客戶還注意到,根據 TKG 2003 第 106 條,PCE 可能有義務設置攔截電路或取消號碼抑制。 PCE 基於這些義務的行動不會引發客戶的任何索賠。客戶還注意到電子商務法 (ECG) 的條款,根據該條款,PCE 有權並有義務在某些條件下提供有關客戶的信息。 PCE 將努力遵守和遵守由ISPG(德國互聯網服務提供商協會)制定的“互聯網服務提供商提供信息的責任和義務的一般規則”,該規則可在www.ispg.de 上找到。
9. 數據安全
PCE 將採取一切技術上可行和合理的措施來保護存儲在其上的數據。如果第三方非法獲得 PCE 存儲的數據的控制權或進一步使用它,PCE 僅在故意或嚴重疏忽行為的情況下對客戶負責。具有敏感數據的房間(數據中心)受到訪問控制的保護。以下適用於消費者交易:如果此人或 PCE 對其負責的人因輕微疏忽造成財產損失,則 PCE 的責任不包括在內。如果使用服務需要特殊代碼(例如個人識別碼,如 Picode 或密碼),則客戶有義務對這些數據保密。如果未經授權的第三方懷疑知道代碼,客戶必須立即更改代碼,或者如果這只能由 PCE 完成,則指示 PCE 立即更改代碼。如果未經授權的第三方使用用戶數據使用 PCE 服務,則客戶應承擔通信服務產生的任何費用,直到 PCE 收到更改密碼訂單的通知。如果需要特殊編碼的設備來使用服務(例如 RSA 令牌),這些規定比照適用於終端設備的安全保管。如果終端設備丟失或被盜,客戶必須立即向PCE申請封鎖該設備。
10. 軟件交付和創建的特殊規定
10.1 服務範圍
對於 PCE 單獨創建的軟件,服務範圍由合同雙方共同簽署的服務描述確定(系統分析)。交付包括可以在指定係統上執行的程序代碼和程序描述,程序描述也可以通過適當的培訓或解釋進行口頭說明。除非另有明確約定,程序和文檔的權利完全屬於 PCE。
10.2 交付軟件的權利
在交付軟件時,除非另有明確約定,PCE 授予客戶不可轉讓的、非排他性的軟件使用權,由此客戶接受適用於該軟件的許可條件,即使該軟件來自第三方。如果發生違規行為,客戶將進行賠償並使 PCE 免受傷害。在任何情況下,客戶都必須在其可能的範圍內為避免任何損害做出貢獻。使用來自第三方的許可軟件時,客戶有義務在使用該軟件之前檢查許可條款和條件並嚴格遵守這些條款和條件。對於客戶調用的符合“公共領域”或“共享軟件”資格且不是由 PCE 創建的軟件,我們不提供任何保證。客戶必須遵守作者為此類軟件指定的使用條款和任何許可規定,並避免將軟件傳遞給第三方,包括在短時間內提供。第三方使用 PCE 的服務需要獲得 PCE 的明確書面同意。在任何情況下,客戶均認為 PCE 無害且免於因違反上述義務而產生的索賠。
10.3 保修
PCE 保證 PCE 交付或提供的軟件,包括 PCE 提供的接口,可以按照描述使用,以與第三方軟件兼容。但是,PCE 不能保證第三方軟件完全沒有錯誤。對於公司,上述缺陷的保修期為6個月。消費者提出的任何保修索賠不受影響。否則,適用第 5 點的保修條款。
10.4 出現軟件缺陷時的退出
如果 PCE 同時交付硬件和軟件,則軟件中的任何缺陷均無權讓客戶退出使用或交付硬件所依據的合同。這同樣適用於約定的服務。特別是,所提供的硬件或軟件的缺陷不能使任何人有權撤銷提供互聯網服務的合同。如果存在第 918 (2) 條 ABGB 所指的不可分割的服務,則所有這些均不適用。
11. 域名註冊的特殊規定
11.1 域的代理和管理;合同關係
如果所需的域尚未分配,PCE 會以客戶的名義並為客戶的帳戶調解和保留請求的域。域名由註冊機構 nic.at 為 .de、.co.de 和 .or.de 地址設置,其他地址(.com、.Net.、.Org、.info、.biz 等)由相關部門設置登記機關。在本合同期間,PCE 充當 udag.de 管理的域的計費中心(除非另有約定);但是,建立和管理域的合同關係直接存在於客戶和註冊辦公室之間。前往註冊辦公室的註冊費包含在 PCE 向客戶收取的金額中(除非另有約定)。如果域名不是由 nic.at 管理,則直接向客戶和 PCE 收費;在這種情況下,PCE 向客戶收取註冊費、使用的技術設施、管理費和年費以及任何額外費用特定領域需要增加的要求,例如本地存在。 HXS 對域的可用性不承擔任何責任。因此,PCE 不會獲得或分配對域名的任何權利。 PCE 也不對域承擔任何義務;特別是,PCE 沒有義務檢查域名的合法性。就域名的建立和管理而言,域名所有者與註冊局之間僅存在合同關係。明確聲明,除了 PCE 的故意或重大過失外,PCE 對域在或將在某個時間點註冊的事實不承擔任何責任。會計日期由 PCE 對相關註冊辦公室的管理接管決定。如果註冊變更、不同註冊或類似情況,PCE 將不退還已支付給註冊辦公室的費用,並且客戶放棄就此向 PCE 提出的任何賠償要求。進入註冊管理機構的註冊費包含在 PCE 向域名所有者收取的費用中(除非另有約定)。非 PCE 管理的域必須直接向相應的註冊辦公室付費。在這種情況下,PCE 會向域名所有者收取註冊費、使用的技術設備和管理費。除非另有約定,否則域所有者的地址將作為賬單地址。只有在與 PCE 就相應域達成書面協議後,才允許向第三方抵消。域名所有者承諾立即通過信函或傳真通知 PCE 他與各自註冊辦公室之間的合同關係中出現的所有變更/創新(例如新的交付地址、名稱變更、域名轉讓等)。對於因違反此義務而產生的任何額外費用(例如轉換和報銷的處理費),域名所有者將確保 PCE 完全無害且無害。據稱,如果未支付管理費,PCE 有權拒絕更改請求。
11.2 與登記機關的合同終止
域名所有者承認域名所有者與註冊機構的合同在與 PCE 的合同終止之前不會終止。因此,如果域名所有者已終止與 PCE 的合同,則域所有者不必專門在註冊辦公室終止與註冊辦公室的合同;相反,如果 PCE 將終止通知註冊辦公室。
11.3 登記機關條款和條件的有效性
因此,對於域,nic.at(可在 www.udag.de 上獲得)或其他負責的註冊辦公室的一般條款和條件適用;這些將根據要求發送給 PCE 客戶 - 儘管此處不得傳輸德語或英語版本。
11.4 域的法律許可
PCE 沒有義務檢查域的可受理性,例如在商標或名稱法方面。客戶聲明他將遵守相關法律規定,特別是他不會侵犯任何人的商標權,並將在這方面使 PCE 完全無害。
11.5 域的其他規定
PCE 沒有義務調解客戶 DNS 服務器上的域註冊,但在這方面的決定由 PCE 自行決定。 PCE 還保留僅在申請人與 PCE 之間達成書面協議的情況下在第三方 DNS 服務器上下訂單的權利。如果客戶提供不正確、無效或非法的信息,PCE 有權拒絕域訂單。如果由於丟失或未向 PCE 發送數據(授權書)而導致不遵守慣例等待時間,PCE 保留在設定合理寬限期後退出合同的權利。由此產生的費用將向客戶收取。重新恢復合同將被視為新任命。 PCE 對相應域管理辦公室對域所有者承擔的合同義務不承擔任何責任。
12. 供應商通過 DSL 接入線路提供互聯網服務的特殊規定
12.1 與供應商的合同關係
客戶同意,就 DSL 接入服務而言,基於 A1 TELEKOM AUSTRIA AG 適用的一般條款和條件(包括適用的服務說明和費用規定)“Online-ADSL”(或對於 SDSL:“Online- SDSL") - 由客戶終止的規定除外
12.2 產品、調製解調器或供應商的變更
供應商因客戶的任何後續產品、調製解調器或供應商更改而產生的一次性費用將在產品、調製解調器或供應商更改後使用其中一張發票單獨向最終客戶開具發票。
12.3 參與者使用合同終止時的規定
在客戶與互聯網提供商之間關於用戶線路的合同終止後,無論出於何種原因,PCE 將不再向客戶提供 DSL 服務。儘管如此,客戶有義務償還 PCE 的所有費用,直到與 PCE 的合同首次終止的時間點為止。 PCE 提出的進一步損害賠償和其他索賠不受影響。
12.4 供應商方面的封鎖
如果 DSL 接入線路因提供商發起的阻止而終止,而 PCE 不負責,則 PCE 有權但沒有義務在阻止期間暫停互聯網訪問服務。如果 PCE 不使用此權利,無論實際上無法訪問,它仍有權在與 PCE 的合同首次終止的時間點之前償還約定的費用。 PCE 提出的進一步損害賠償和其他索賠不受影響。
十三、其他規定
以下適用於公司:本合同中PCE的權利和義務可以在未經客戶同意的情況下全部轉讓給第三方,從而解除轉讓方的債務人的債務。轉讓方將採取適當措施表明合同的轉讓。承擔 PCE 的權利和義務會產生 §§ 1409 ABGB 和 §§ 38ff 的法律效力。優格。據稱,已訂立的合同在其他方面不受合同接管的影響。與此不同,以下內容適用於消費者交易:PCE 被授權自行承擔風險,委託其他公司根據此合同關係提供服務。
13.1 適用法律
除非法律排除在外,適用於公司之間的法定規定適用。本規定不適用於消費者交易。奧地利法律適用,但聯合國銷售法和非強制性參考標準除外。因此,聯合國銷售法的適用被排除在外。
13.2 管轄地
因合同產生的任何爭議,適用PCE總部負責該事項的法院的當地管轄權,如約定(ULM),不適用於消費者交易。
13.3 更改和添加這些條款和條件的書面表格
對這些條款和條件以及訂單或合同其他部分的更改和補充必須以書面形式進行(書面形式的要求也可以通過簽署的傳真或數字簽署的電子郵件來考慮);不存在口頭擔保協議。本規定不適用於消費者。
13.4 客戶通知的書面表格
客戶關於此合同關係的所有通知和聲明必須以書面形式作出。
13.5 地址變更;電子申報的訪問
客戶的姓名或在 PCE 的經營文件中保存的名稱發生了變化,以及其地址(搬遷)、付款代理人的任何變化、其法律行為能力的喪失以及其合法身份的任何變化。表格、他的商業登記號碼和他的銀行詳細信息,最遲在變更後的一個月內以書面形式通知 PCE。如果沒有更改通知,如果文件已發送到客戶最後提供的地址,則視為客戶已收到文件。這也相應地適用於通過電子郵件交付。如果客戶希望在未及時宣布的名稱更改的情況下開具新發票,PCE 將盡可能滿足此要求;但是,這絕不會阻止原始發票到期。如果電子聲明已發送至客戶提供的最後一個電子郵件地址,則視為已收到電子聲明;就消費者而言,只有在正常情況下消費者可以訪問時才視為已收到(第12條心電圖)。如果客戶不反對,PCE 的聲明(包括具有法律意義的聲明)可以使用電子媒體傳輸給客戶。
13.6 標題無規範性或解釋性意義
這些條款和條件中的標題僅為清晰起見,沒有規範意義,不限製或擴大這些條款和條件的範圍,也不用於解釋。
13.7 可分割性條款
個別條款可能無效不影響其餘一般條款和條件的有效性。除消費者外,無效條款將被替換為在含義和目的上最接近無效條款的有效條款。