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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlagen
1. Grundlagen
1.1 Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, welche die Pro Concept Enterprises GmbH (im Folgenden PCE genannt) gegenüber dem Kunden erbringt.
Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von PCE angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Produkt- oder Leistungsspezifisch ergänzenden Geschäftsbedingungen der PCE.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich PCE diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. Die Geschäftsbedingungen von PCE gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte. Die Geschäftsbedingungen von PCE gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und/oder Änderungsaufträge. Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Deutschland, in der jeweils geltenden Fassung; der Kunde bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden. Dies gilt nicht für Verbraucher. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit PCE geschlossen wird. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei PCE zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von PCE (unter www.pro-concept- enterprises.com) abrufbar.
1.2 Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs
Ein Vertragsverhältnis zwischen PCE und dem Kunden kommt zu Stande, wenn PCE nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine Auftragsbestätigung (per Brief, Fax oder E-Mail) abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Dienstleistungen jedweder Art oder Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines Web- Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen hat. Alle Angebote von PCE sind außer gegenüber Konsumenten immer freibleibend.
1.3 Änderung der AGB
Änderungen der AGB können von PCE vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von PCE (www.pro-concpt- enterprises.com) abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird PCE den Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form schriftlich, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung mitteilen, sowie darauf hinweisen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist auf Wunsch jederzeit bei PCE anzufordern.
1.4 Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne die vorherige nachweisliche Zustimmung sind die Kunden von PCE nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. PCE ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu übertragen und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch PCE. Einzelne Rechte kann der Kunde auch ohne Zustimmung übertragen (z.B.: Rückzahlungsansprüche). Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen HXS diesbezüglich Schad- und klaglos.
1.5 Keine Vollmacht der Mitarbeiter von PCE
Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von PCE haben keine Vollmacht, für PCE Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von PCE nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern. Der Ausschluss mündlicher Nebenabreden gilt nicht gegenüber Konsumenten.
1.6 Vertragsverhältnis; Ablehnung von Vertragsverhältnissen
PCE ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Kunden zu fordern. Weiters hat der Kunde auf Verlangen von PCE eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. PCE ist berechtigt alle Angaben des Kunden sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen. PCE ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen wenn dieser gegenüber PCE mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, bei diesem in den vergangenen 12 Monaten ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von PCE beendet wurde, dieser minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt, dieser einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist, dieser trotz Verlangen von PCE keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt, der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger oder schädigender Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat oder der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von PCE überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen, oder dieser unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen. PCE ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß Punkt 7.4 dieser AGB abhängig zu machen.
Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer möglicherweise erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für möglicherweise erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde PCE gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Der Kunde verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 IGF Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
2. Leistung aus diesem Vertrag 2.1 Leistungen der PCE
2.1 Leistungen der PCE
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den jeweiligen sich darauf beziehenden Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Kunde hiervon nicht extra verständigt. Friendly-Customer-Regelung: bei Betriebsversuchen wird PCE die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen wird nur im Rahmen der versuchsbedingten vereinbarten Leistung übernommen.
2.2 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen
Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche durch PCE erbrachten Dienstleistungen unter besonderer Bedachtnahme auf die Erbringung von Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich und auf die Erbringung von kontinuierlichen Dienstleistungen mit rollierender Verrechnung. Die Bereitstellung der Kommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch PCE, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungstermin").
Bei einer Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins ist Schadenersatz ausgeschlossen, jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist PCE zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von PCE gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
In diesem Fall hat der Kunde PCE die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles Abrechnungsintervall – zu bezahlen. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von HXS einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von PCE erbrachte Vorbereitungshandlungen. PCE steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Rücktritte nach dem Konsumentenschutzgesetzt sind davon ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von PCE oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat PCE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, sofern sie nicht von PCE grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen PCE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, sofern die Dauer dem Kunden zumutbar insbesondere, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von PCE liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon unberührt.
2.3 Störungsbehebung
Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von PCE zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt. 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat PCE bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und PCE oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird PCE bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt aber der Kunde dennoch schuldhaft irrtümliche die Entstörung beauftragt hat bzw. die Störung selbst verschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde PCE jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand laut den Entgeltbestimmungen zu ersetzen. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist PCE berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit es sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist. PCE hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.
2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von PCE beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Der Kunde kann keine Rechtsfolgen daraus ableiten, wenn er Endgeräte verwendet, die die notwendigen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, und ihm deswegen Services nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
2.5 Dienste Qualität
PCE trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte dienste Qualität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der dienste Qualität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt.6. Die geographische Verfügbarkeit von Mobildiensten in Deutschland ist räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich (Netzabdeckung) des von PCE in Deutschland genutzten Mobilfunknetzes Dritter beschränkt. Sollte bei bestimmten Dienstleistungen (z.B. Backup-Leitungen) auf Mobilfunkdienste zurückgegriffen werden, so liegt deren Verfügbarkeit außerhalb des Einflussbereiches der PCE. Mobildienste beruhen auf der Nutzung von Funkwellen. Die entsprechenden Netzabdeckungs-Vorhersagen können daher nur durchschnittliche Werte über deren Ausbreitung darstellen. Die tatsächlichen Empfangsverhältnisse hängen von einer Vielzahl von Einflüssen ab (z.B. bauliche Gegebenheiten von Gebäuden, Abschattung, atmosphärische Bedingungen etc.), die teilweise außerhalb der Kontrolle von PCE liegen. Es kann daher zu nicht von PCE zu vertretenen Abweichungen in der geografischen Verfügbarkeit kommen. Der Kunde hat jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
2.6 Überlassung oder Verkauf von Software oder Api’s (Schnittstellen) durch PCE
Dem Kunden verkaufte Software oder APIs stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Sofern dem Kunden von PCE Software oder Api’s zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der PCE, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an PCE zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt sinngemäß auch für Software oder Api’s Dritter. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von PCE oder von deren Beauftragten vorgenommen. Waren und Geräte, die für eine bevorstehende Leistung bereits angeliefert wurden und sich in den Räumlichkeiten des Kunden oder in vom Kunden zugewiesenen Räumlichkeiten befinden gelten bereits als geliefert und befinden sich ab dem Zeitpunkt der Anlieferung unter der Verwahrungspflicht durch den Kunden. Sämtliche Software oder Api’s, sei es verkaufte sowie zum Verkauf bestimmte oder sei es zur Nutzung überlassene, befinden sich ab dem Zeitpunkt der Anlieferung unter der Sorgfaltspflicht des Kunden. Dies gilt sowohl für durch PCE als auch durch Dritte angelieferte oder zur Nutzung überlassene Waren und Geräte.
3. Entgelte und Entgelte Änderungen
3.1 Gültige Entgelte
Die Entgelte für die Benutzung eines Internetdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. (auf §25 TKG wird hiermit explizit hingewiesen ( https://www.jusline.at/gesetz/tkg/paragraf/25 ). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet- Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nichts explizit anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen durch PCE gelten die vereinbarten Preise ab Bestellung der PCE, allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zutragen. Da eine Kernkompetenz auf den B2B & B2C Bereich konzentriert, sind sämtliche Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer angeführt. Konsumenten werden – sofern im Beratungsgespräch bereits als solcher erkennbar - diesbezüglich immer darauf hinwiesen und bekommen auch die Bruttopreise genannt. Nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung von PCE vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen der Internetanbieter stehen Entgeltforderungen von PCE gleich.
3.2 Engeltbestandteile
Es wird zwischen rollierenden (z.B. monatlich) fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Software und, Supportverträgen etc.), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen, der Verbindungsdauer oder dem tatsächlichen Support-Aufwand) und einmaligen Entgelten (z.B. Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang, Einrichtungsgebühr für die Domain- Registrierung, einmalige oder projektorientierte Supportaufwände) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind. Datenpakete sind jeweils bei Produktbestellung und Bereitstellung des Kunden von PCE zu berechnen.
3.3 Änderung der Entgelte
PCE behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikationsleitungskosten, Indexanpassungen) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der PCE abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiteres nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 https://www.jusline.at/gesetz/tkg/paragraf/25 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte oder anderwärtige Sonderkonditionen vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Bei einer nicht ausschließlich vorteilhaften Änderung der Entgelte hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden schriftlich per Brief oder per E-Mail mitgeteilt. Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag, die Fahrtspesen und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von PCE von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden im Regelfall nicht gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden oder Kilometersätzen berechnet.
4. Zahlungen
4.1 Abrechnung
Rollierende Entgelte werden jeweils zum für den Kunden definierten Stichtag eines Monats für eine Abrechnungsperiode (im Regelfall ein Monat sofern nicht anders vereinbart) im Vorhinein abgerechnet. Nicht rollierende Kosten werden entweder ebenfalls zum gleichen Stichtag abgerechnet oder Projektorientiert nach Projektabschluss.
4.2 Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt monatlich nach Stichtag Buchung und wird mit Kreditkarte im System hinterlegt, je nach Rechnungslegung. Wird mit dem Kunden kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist PCE berechtigt, manuell bei fehlerhaften Eingaben für jede Rechnung ein Rechnungsbearbeitungsentgelt zu verlangen welche eine manuelle Zuordnung erforderlich machen, als auch nach Zahlungs-Erinnerung- und Mahnverfahren für das gebuchte System (Software & APIs) vorrübergehend für den Kunden unzugänglich zu machen. Der Kunde hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen falls notwendig zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben.
4.3 Fälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen entsprechend des vereinbarten Zahlungszieles ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von PCE im Voraus zu bezahlen. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung entsprechend des vereinbarten Zahlungszieles ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem PCE über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen mehrere rollierende Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. Punkt 7.1.AGB) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.
4.4 Zahlungsverzug, Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzuges kann PCE sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern PCE nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist PCE berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt PCE vorbehalten.
4.5 Einwendungen gegen die Rechnung und fehlerhafte Rechnungen
Wird im Bereich der Kommunikationsdienstleistungen ein Fehler bei der Abrechnung festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der Kunde für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes entspricht soweit der Betreiber einen Verbrauch in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann. (§ 71 Abs. 4 TKG) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PCE wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei HXS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PCE hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. PCE ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Sollten sich nach einer Prüfung durch PCE die Einwendungen des Kunden aus Sicht der PCE als unberechtigt erweisen, hat der Kunde bezüglich in der Abrechnung enthaltener Kommunikationsdienstleistungen binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der PCE bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom-Regulierung GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der HXS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. PCE wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt. 4.5 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
4.6 Streitbeilegung
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen. PCE ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
4.7 Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierung GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch in diesem Fall sofort fällig.
4.8 Aufrechnung
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der PCE und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von HXS nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PCE ist nur möglich, sofern entweder die PCE zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von PCE anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Konto überwiesen.
4.9 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden
Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.10 Entgeltnachweis
Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, steuerrelevante Kennzeichnungen (z.B. UID), Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für rollierend verrechnete Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte insofern diese extra auszuweisen wären.
5. Gewährleistung
5.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der PCE den Mangel angezeigt hat.
5.2 Behebung von Mängeln
(Dieser Pkt. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von PCE entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung oder Wandlung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen ab Übergabe schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt. 5.2. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
5.3 Gewährleistungsausschluss
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von PCE bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil PCE trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der PCE angegebenen Leistung, unsachgemäße Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden gestelltes Material zurück zu führen sind. PCE haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, außer von PCE grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden. Ein Gewährleistungsanspruch gem. §9 KSchG bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.4 Mängelrüge
Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen (binnen einer angemessenen Frist wie in Punkt 5.2. festgelegt) und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
6. Haftung der PCE; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden
6.1 Haftungsausschluss
Für Unternehmen gilt: PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PCE haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden (außer bei Personenschäden) sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von PCE - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht - für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.500,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 35.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Abweichend davon gilt für Verbraucher: PCE übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen, soweit durch diese Nichteinhaltung der Mangel entstanden ist. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch PCE oder einen Erfüllungsgehilfen, außer bei grobem Verschulden oder Vorsatz, nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über PCE erreichbar sind. PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PCE kann nicht zusichern, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Für Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. Der Kunde hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keinen bedrohenden oder belästigenden Anrufen oder Datenübertragungen erfolgen.
6.2 Haftungsausschluss der HXS hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von Emails
PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden, dass Emails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von PCE oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von Emails verhindert werden. PCE übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer PCE hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. PCE behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der PCE unabhängig sind. Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. PCE haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. PCE übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen, außer der Datenverlust wurde von PCE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Festgehalten wird, dass Pkt. 6.2 allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lässt.
6.3 Haftungsausschluss der PCE hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc.
Weiters haftet PCE nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihr erhaltene Emails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren und dergleichen) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der PCE erhält. PCE übernimmt keine Haftung, wenn die PCE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Kunde ist sich bewusst und nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.).
6.4 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden
PCE haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.
6.4.1 Schutz des Internetzugangs
Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen. Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von PCE zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der PCE bleiben unberührt.
6.4.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für die PCE oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direkt-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für die PCE oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z.B. offener Mail-Relais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiteres ist die PCE zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). PCE wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. PCE wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.
6.4.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der PCE die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die PCE vollständig Schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die PCE in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann diesfalls – außer im Fall groben Verschuldens der PCE – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen deutsche oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografie Gesetzes, BGBl. 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. idgF und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Kunde nimmt weiteres die Bestimmungen des TKG 2003 idgF und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PCE keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich PCE anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird PCE Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Der Kunde verpflichtet sich weiteres, bei sonstigem Schadenersatz, PCE unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Kunde zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet. Der Kunde ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird PCE für sämtliche entstehenden Schäden Schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Überlässt PCE oder einer seiner Erfüllungspartner dem Kunden zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware so bleibt dieses Eigentum von PCE bzw. des Erfüllungspartners und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung PCE oder dem Erfüllungspartner auf Verlangen zurückzugeben. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Der Kunde hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen. Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde PCE gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
6.4.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen
Der Kunde ist verpflichtet, PCE von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um PCE die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt PCE für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. PEC wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt PCE jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung entsprechender rollierender Entgelte.
6.5 Besondere Bestimmungen für Firewalls
Bei Firewalls/VPN, die von PCE aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die PCE prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. PCE weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht sichergestellt werden kann. Es wird daher die Haftung der PCE aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Ausgenommen sind durch grob fahrlässige oder vorsätzlich durch PCE verursachte Schäden. PCE weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der PCE durch den Endkunden.
7. Vertragsdauer und Kündigung; Sperre
7.1 Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der Erstbindungsfrist bei rollierend verrechneten Produkten besteht für den Kunden jederzeit die Möglichkeit den Dienst zu kündigen wobei der aktuell verrechnete Zeitraum hiervon unberührt bleibt. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des der Kündigung folgenden Kalendermonats. Fallen zu diesem Zeitpunkt für rollierend abgerechnete Produkte noch Kosten für eine längere Zeitspanne an (Beispielsweise Domain-Kosten) so werden diesen zu diesem Zeitpunkt für die gesamte verbleibende Leistungsdauer ebenfalls endabgerechnet. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar. Verbrauchern steht bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über ein Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu. Vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung. Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit PCE schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Kunde im Falle einer Kündigung dies nachweisen. Der Kunde kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der Ausführung dem Kunden gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. PCE ist in diesem Fall nicht verpflichtet in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinzuweisen. Tritt der Kunde nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Software hat PCE die vom Kunden geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie hat der Kunde PCE ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen.
7.2 Dienste Unterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch PCE. PCE ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei ganzem oder nur teilweisem Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
7.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Dienste Unterbrechung; Sperre bzw. Teilweise Sperre
Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördlichen Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; der Kunde gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; weiteres auch bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt. 6.4.2.; der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis PCE vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von PCE weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; PCE kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Dienstunterbrechung vorgehen. PCE ist weiteres bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann PCE bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. PCE wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. PCE wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch PCE aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Kunde die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung rollierender oder einmaliger Entgelte.
7.3.1 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden beendet das Vertragsverhältnis (§§25 IO bleiben davon unberührt). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Kunde unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
7.3.2 Tod des Kunden
Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet den Tod des Kunden unverzüglich PCE anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem PCE vom Tod des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Kunden. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden bis zur Kenntnis des Todes durch PCE angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.
7.4 Entgelte Anspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung, Dienstabschaltung oder Dienstleistungsunterbrechung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der PCE auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden ist PCE berechtigt, offene Verbindlichkeiten mit diesen Entgelten gegenzuverrechnen. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit einem Aufwandsentgelt von EUR 30,00 verrechnet; darüberhinausgehende Schadenersatz- oder Aufwandsansprüche der PCE bleiben vorbehalten. Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden, vom Kunden zu vertretende Kosten, gehen zu Lasten des Kunden. Aufwendungen oder Schäden die in diesem Fall auf Grund von unterlassener Supportleistungen entstehen gehen zu Lasten des Kunden. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der PCE gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen
すべての場合と同様に、PCEが項目7.2に従って契約の早期終了を行う必要がありました。および7.3。正当化するでしょう。特に、顧客が法廷外和解を申請する場合、または和解、破産、予備手続、または全体的な執行手続が顧客の資産に対して開始または承認された場合、またはそのような手続の開始が理由で拒否された場合、前提条件が与えられます。費用をカバーする資産の欠如。セキュリティは、欧州連合内で承認された信用機関からの銀行保証または現金で提供できます。 PCEから2週間以上の要請があったにもかかわらず、サービス条項に含まれるサービスの範囲が本質的に遵守されない場合、お客様は契約関係を終了することができます。この欠陥が接続場所の供給不足によるものであり、契約が締結されたとき、または4期間にわたってサービスの提供に同意したときに顧客がこの欠陥を知っていた、または知っていたはずの場合、特別な終了権は除外されます。既知の欠陥にもかかわらず数週間、または欠陥が修正されてから終了します。
7.5契約の終了とコンテンツデータ
お客様は、契約関係の終了時に、理由の如何を問わず、PCEは合意されたサービスを継続する義務を負わないことを明示的に通知されます。したがって、PCEは、保存された、または取得できる状態に保たれたコンテンツデータを削除する権利があります。したがって、契約関係が終了する前にそのようなコンテンツデータをタイムリーに取得、保存、およびバックアップすることは、お客様の単独の責任です。特にセクション101(1)TKGではコンテンツデータの保存が短時間(通常は請求書または提供されたサービスの支払い時まで)しか許可されていないため、顧客は削除からPCEからクレームを引き出すことはできません。ストレージは、通信サービスの重要なポイントではありません。
8.データ保護
8.1通信の機密性と機密性
PCEとその従業員は、機密保持義務を生じさせた活動の終了後も、§93TKG2003およびデータ保護法の機密保持義務に従って通信の機密性の対象となります。個人データおよびユーザーデータは表示されません。メッセージが交換されたという単なる事実も、データ保持の枠組み内で防止されない限り、接続の試みの失敗と同様に、機密保持の義務の対象となります(法律で義務付けられている場合)。お客様は、個人データの処理に異議を唱えることができます。これは、PCEの通信ネットワークを介したメッセージの送信を実行または促進すること、または顧客に注文したサービスを提供することを唯一の目的とする場合、技術的な保管またはアクセスを妨げるものではありません。ルーティングとドメイン情報はそれに応じて渡される必要があります。お客様は、PCEが特定のコンテンツデータ(メールボックスメッセージなど)を無制限の期間保存したり、保存が契約の重要なポイントでない限り、取得可能な状態に保つことを義務付けられていない、または許可されていないことを認めます。お客様が4週間以内にそのようなデータを取得しない場合、PCEはそれがさらに取得できることを保証できません。したがって、データの保存が契約の重要な部分でない限り、顧客は常に自分のデータが定期的に取得されるようにする必要があります。
8.2処理されたデータ、マスターデータに関するセクション96(3)TKG2003に準拠した情報
2003年データ保護法および電気通信法に基づいて、契約パートナーは、サービスの提供のコンテキストでのみ、契約で合意された目的のためにのみ、マスターデータを保存、処理、および渡すことを約束します。そのような目的は、顧客との契約の締結、実施、修正、または終了、ならびに料金の相殺です。 PCEが現在有効なバージョンのTKGに従って引き継ぐ義務がある限り、PCEはこの法的義務を遵守します。 PCEは、セクション92(3)(3)およびセクション97(1)TKG 2003に基づいて、顧客および参加者の次の個人マスターデータを決定および処理することを許可されています:名、家族名、学位、住所、生年月日、会社、電子メールアドレス、電話番号とファックス番号、その他の連絡先情報、信用度、契約関係の種類と内容に関する情報、支払い方法、および契約関係を明確に保つための入金。マスターデータは、料金の相殺または徴収、苦情の処理、またはその他の法的義務の履行に引き続き必要な場合を除き、遅くとも顧客との契約関係が終了した後、遅くともセクション97(2)TKGに従ってPCEによって削除されます。
8.3交通データ
PCEは、接続と請求料金の確立、または技術的な理由、ならびにサービスと施設の機能、特に送信元と宛先のIP、およびその他すべてのログファイルを法的に確認するために必要なアクセスデータおよびその他の個人トラフィックデータを提供します。 §99(2)TKG 2003に基づく義務は、3か月の支払い期間が満了するまで請求書を保存します。その期間内に、請求書に法的に異議を申し立てることができるか、支払いの請求を主張することができます。紛争が発生した場合、HXSはこのデータを決定的な機関が利用できるようにします。最終決定が下されるまで、PCEはデータを削除しません。それ以外の場合、PCEは、接続が終了した後、トラフィックデータをただちに削除または匿名化します。 TKGに従って2022年4月1日までに指定されているこれらの期限は、データ保持要件に基づいて必要に応じて調整できます。この回線から呼び出された加入者番号に基づく請求の目的を超えた加入者回線の評価は、法律で特に規制されている場合を除き、PCEによって実行されません。この評価は、追って通知があるまで参加者の同意がある場合にのみ有効です。
8.4コンテンツデータ
PCEはコンテンツデータを保存しません。技術的な理由で短期保存が必要な場合、PCEは、これらの理由が適用されなくなった直後に、保存されたデータを削除します。コンテンツの保存がサービスの特性である場合、PCEはサービスの提供が終了した直後にデータを削除します。
8.5直接借方によるデータ転送
さらに、顧客は、直接引き落としによる支払いを希望する場合、すべての請求データが請求に必要な形式でそれぞれの金融機関に送信される可能性があることに同意します。
8.6マーケティング目的でのデータの使用、電子メール広告の受信への同意
PCEは、自社製品の販売にトラフィックデータを使用しません。ただし、顧客は、いつでも取り消すことができる彼の顧客関連データがPCEからの製品およびオファーのマーケティングの目的で使用される可能性があることに同意します。お客様は、PCEからの電子メールにより、PCE製品およびサービスに関連する広告および情報を適切な範囲で受け取ることに同意するものとします。彼の名前と電子メールアドレスを含む顧客のデータは、PCEに独占的に残ります。お客様はいつでもこの同意宣言を取り消すことができます。 PCEは、すべての販促メールでそれ以上のメッセージの受信を拒否するオプションを顧客に提供します。
8.7電気通信トラフィックの監視
顧客は、PCEが、刑事手続法の規定に従って、セクション94 TKG 2003に従って、電気通信トラフィックの監視および部分的な保存に参加する義務を負う可能性があることを認めます。顧客はまた、PCEがセクション106 TKG 2003に従って、傍受回線を設定するか、番号抑制をキャンセルする義務を負う可能性があるという事実に注意します。これらの義務に基づくPCEによる訴訟は、顧客側の請求を引き起こしません。顧客はまた、PCEが特定の条件下で顧客に関する情報を提供する権利を有し、義務付けられているEコマース法(ECG)の規定に注意します。 PCEは、www.ispg.deにあるISPG(Association of Internet Service Providers Germany)によって開発された「インターネットサービスプロバイダーの情報を提供する責任と義務に関する一般規則」を遵守し、遵守するよう努めます。
9.データセキュリティ
PCEは、PCEに保存されているデータを保護するために、技術的に可能なすべての合理的な措置を講じます。第三者がPCEによって保存されたデータを不法に管理したり、それをさらに使用したりした場合、PCEは、故意または重大な過失があった場合にのみ顧客に責任を負います。機密データのある部屋(データセンター)は、アクセス制御によって保護されています。以下は、消費者取引に適用されます。この人物またはPCEの責任者が軽微な過失により物的損害を引き起こした場合、PCEの責任は除外されます。サービスを使用するために特別なコード(Picodeなどの個人識別番号やパスワードなど)が必要な場合、お客様はこのデータを秘密にしておく義務があります。許可されていない第三者がコードの知識を疑う場合、顧客はコードをすぐに変更する必要があります。これがPCEによってのみ実行できる場合は、PCEに遅滞なくコードを変更するように指示します。 PCEサービスがユーザーデータを使用して許可されていない第三者によって使用された場合、PCEがパスワード変更の注文の通知を受け取るまで、顧客は通信サービスに発生した料金に対して責任を負います。サービス(RSAトークンなど)を使用するために特別にコード化されたデバイスが必要な場合、これらの規定は必要な変更を加えてエンドデバイスの保管に適用されます。端末デバイスを紛失したり盗まれたりした場合、お客様はすぐにPCEに申請してデバイスをブロックする必要があります。
10.ソフトウェアの配信と作成に関する特別規定
10.1サービスの範囲
PCEによって個別に作成されたソフトウェアの場合、サービスの範囲は、両方の契約当事者によって副署されたサービスの説明によって決定されます(システム分析)。配信には、指定されたシステムで実行できるプログラムコードと、適切なトレーニングまたは説明を通じて口頭で作成できるプログラムの説明が含まれます。プログラムとドキュメントの権利は、明示的に合意されていない限り、完全にPCEにあります。
10.2提供されたソフトウェアに対する権利
ソフトウェアを提供する場合、別途明示的に合意されていない限り、PCEは、ソフトウェアを使用する譲渡不可、非独占的な権利をお客様に付与します。これにより、お客様は、ソフトウェアがサードパーティからのものであっても、ソフトウェアに適用されるライセンス条件に同意します。違反が発生した場合、お客様はPCEを補償し、無害に保つものとします。いずれにせよ、お客様は、お客様の可能性の範囲内で、損害の回避に貢献する必要があります。サードパーティからライセンス供与されたソフトウェアを使用する場合、お客様は、このソフトウェアを使用する前にライセンス契約条件を確認し、それらを正確に遵守する必要があります。 「パブリックドメイン」または「シェアウェア」として認定され、PCEによって作成されていない、お客様が呼び出したソフトウェアについては保証されません。お客様は、そのようなソフトウェアの使用条件および作成者が指定したライセンス規制を遵守し、ソフトウェアを第三者に譲渡することを控える必要があります。これには、急な通知で利用できるようにすることも含まれます。サードパーティによるPCEのサービスの使用には、PCEの書面による明示的な同意が必要です。いずれの場合も、お客様は、上記の義務の違反により、PCEを無害および請求から無害に保つことができます。
10.3保証
PCEは、PCEによって提供されるインターフェイスを含め、PCEによって提供または提供されるソフトウェアが、サードパーティソフトウェアとの互換性について説明されているように使用できることを保証します。ただし、PCEは、サードパーティソフトウェアにエラーが完全にないことを保証できません。企業の場合、前述の欠陥の保証期間は6か月です。消費者による保証請求は影響を受けません。それ以外の場合は、ポイント5の保証規定が適用されます。
10.4ソフトウェアの欠陥が発生した場合の撤回
PCEがハードウェアとソフトウェアを同時に提供する場合、ソフトウェアの欠陥は、ハードウェアの使用または提供の基礎となる契約から顧客に撤回する権利を与えません。同じことが合意されたサービスにも当てはまります。特に、提供されたハードウェアまたはソフトウェアの欠陥は、インターネットサービスの提供に関する契約から撤退する権利を人に与えません。セクション918(2)ABGBの意味の範囲内で分割できないサービスがある場合、これはすべて適用されません。
11.ドメイン登録に関する特別規定
11.1ドメインの仲介と管理。契約関係
PCEは、目的のドメインがまだ割り当てられていない場合、顧客の名前で、顧客のアカウントのために、要求されたドメインを仲介して予約します。ドメインは、レジストリnic.atによって.de、.co.de、および.or.deアドレス用に設定され、関連する他のアドレス(.com、.net。、。Org、.info、.bizなど)用に設定されます。登録認定機関。 PCEは、この契約の期間中、udag.deによって管理されるドメインの請求センターとして機能します(別段の合意がない限り)。ただし、ドメインの確立と管理に関する契約関係は、顧客と登録事務所の間に直接存在します。登録事務所に送られる登録料は、PCEが顧客に請求する金額に含まれています(別段の合意がない限り)。 nic.atが管理していないドメインの場合、お客様とPCEは直接請求されます。この場合、PCEはお客様に登録料、使用する技術設備、管理費、年会費、その他の追加料金を請求します。ドメイン固有の要件は、ローカルプレゼンスなどの増加する必要があります。 HXSは、ドメインの可用性について責任を負いません。したがって、PCEはドメイン名に対する権利を取得または割り当てません。 PCEは、ドメインに関しても義務を負いません。特に、PCEは、ドメイン名の法的許容性を確認する義務を負いません。ドメインの確立と管理に関する限り、ドメイン所有者と登録事務所の間には契約上の関係しかありません。 PCEは、PCE側の故意または重大な過失を除き、ドメインが特定の時点で登録されている、または登録される予定であるという事実について、一切の責任を負わないことを明示的に述べています。会計日は、関連する登録事務所に対するPCEの管理の引き継ぎによって決定されます。登録の変更、登録の変更などが発生した場合、登録事務所にすでに支払われた料金はPCEによって払い戻されず、顧客はこの点に関してPCEに対する補償の請求を放棄します。レジストリに送られる登録料は、PCEがドメイン所有者に請求する金額に含まれています(別段の合意がない限り)。 PCEによって管理されていないドメインは、それぞれの登録オフィスに直接支払う必要があります。この場合、PCEはドメイン所有者に登録料、使用する技術機器、および管理費を請求します。別段の合意がない限り、ドメイン所有者のアドレスが請求先アドレスとして機能します。サードパーティへのオフセットは、それぞれのドメインに関するPCEとの書面による合意の後にのみ許可されます。ドメイン所有者は、PCEとそれぞれの登録事務所との間の契約関係(新しい配送先住所、名前の変更、ドメインの移管など)で発生するすべての変更/革新について、手紙またはファックスで直ちにPCEに通知することを約束します。ドメイン所有者は、この義務の違反に起因する追加費用(変換および払い戻しの処理料金など)について、PCEを完全に無害および無害に保つものとします。管理費が支払われない場合、PCEは要求された変更を拒否する権利があると述べられています。
11.2登録局との契約の終了
ドメイン所有者は、PCEとの契約が終了するまで、登録局とのドメイン所有者の契約が終了しないことを認めます。したがって、ドメイン所有者は、PCEとの契約を終了した場合、特に登録オフィスで登録オフィスとの契約を終了する必要はありません。むしろ、登録オフィスがPCEによって終了を通知された場合です。
11.3登録局の利用規約の有効性
したがって、ドメインに関連して、nic.at(www.udag.deで入手可能)またはその他の責任のある登録オフィスの一般条件が適用されます。これらはリクエストに応じてPCEのお客様に送信されますが、ドイツ語または英語のバージョンをここで送信することはできません。
11.4ドメインの法的許容性
PCEは、たとえば商標法や名前法の観点から、ドメインの許容性を確認する義務を負いません。お客様は、関連する法定条項を遵守し、特に、他者の商標権を侵害せず、この点でPCEを完全に無害にすることを宣言します。
11.5ドメインに関するその他の規定
PCEは、顧客のDNSサーバーへのドメインの登録を仲介する義務はありませんが、この点に関する決定はPCEの裁量に委ねられています。 PCEはまた、申請者とPCEの間の書面による合意がある場合にのみ、サードパーティのDNSサーバーに注文する権利を留保します。お客様からの情報が正しくない、無効である、または違法である場合、PCEはドメインの注文を拒否する権利があります。 PCEへのデータ(成年後見制度)の欠落または送信がないために発生する通常の待機時間に違反した場合、PCEは、合理的な猶予期間を設定した後、契約から脱退する権利を留保します。結果として生じる費用は顧客に請求されます。契約の更新された再開は、新しい予定のように扱われます。 PCEは、ドメイン管理オフィスがドメイン所有者に対して負う契約上の義務について責任を負いません。
12.プロバイダーからのDSLアクセス回線を介したインターネットサービスの特別規定
12.1プロバイダーとの契約関係
お客様は、DSLアクセスサービスに関して、A1 TELEKOM AUSTRIA AGの該当する一般条件(該当するサービスの説明と料金規定を含む)「Online-ADSL」(またはSDSLの場合:「Online- SDSL ")-顧客による終了に関する規定を除く
12.2製品、モデム、またはプロバイダーの変更
顧客によるその後の製品、モデム、またはプロバイダーの変更の結果としてプロバイダーが負担する1回限りの費用は、製品、モデム、またはプロバイダーの変更後の請求書の1つとともにエンドカスタマーに個別に請求されます。
12.3参加者の使用に関する契約が終了した場合の規制
加入者線に関する顧客とインターネットプロバイダー間の契約が終了すると、何らかの理由で、PCEは顧客にDSLサービスを提供しなくなります。それにもかかわらず、顧客は、PCEとの契約が初めて終了する可能性がある時点までのすべての料金をPCEに払い戻す義務があります。 PCEによる損害賠償およびその他の請求に対するさらなる請求は影響を受けません。
12.4プロバイダー側のブロック
PCEが責任を負わないプロバイダーによって開始されたブロックが原因でDSLアクセス回線が終了した場合、PCEは、ブロックの期間中、インターネットアクセスサービスを一時停止する権利がありますが、義務ではありません。 PCEがこの権利を利用しない場合でも、実際にアクセスできない場合でも、PCEとの契約が初めて終了する可能性がある時点まで、合意された料金を払い戻す権利があります。 PCEによる損害賠償およびその他の請求に対するさらなる請求は影響を受けません。
13.その他の規定
以下は企業に適用されます。この契約からのPCEの権利と義務は、譲渡人の債務者を解任する効果をもって、顧客の同意なしに第三者に完全に譲渡することができます。譲渡人は、契約の譲渡を示すために適切な措置を講じます。 PCEの権利と義務の引き受けは、§§1409ABGBおよび§§38ffの法的効力を生み出します。 UGB。締結された契約は、それ以外の点では契約の乗っ取りによる影響を受けないままであると述べられています。これとは異なり、消費者取引には以下が適用されます。PCEは、自己の責任において、この契約関係からサービスを提供するように他の企業に委託することを許可されています。
13.1適用法
法的に除外されない限り、企業間で適用される法定規定が適用されます。この規定は、消費者取引には適用されません。オーストリアの法律は、国連の販売法と必須ではない参照基準を除いて適用されます。したがって、国連販売法の適用は除外されます。
13.2管轄の場所
問題の契約から生じる紛争については、PCEの本部で問題を担当する裁判所の管轄権が合意されたとおりに適用されるものとします(ULM)。これは消費者取引には適用されません。
13.3これらの利用規約の変更および追加に関する書面
これらの契約条件の変更および追加、ならびに契約の注文またはその他の部分は、書面で行う必要があります(書面による要件は、署名されたファックスまたはデジタル署名された電子メールによっても考慮されます)。口頭による担保契約は存在しません。この規定は消費者には適用されません。
13.4顧客からの通知用の書面
この契約関係に関連する顧客によるすべての通知および宣言は、書面で行う必要があります。
13.5住所の変更。電子申告へのアクセス
顧客は、PCEの運用文書に記載されている名前または指定に変更があり、住所(移転)、支払代理人、法的能力の喪失、および法的能力の変更があります。フォーム、商業登記番号、銀行の詳細は、遅くとも変更後1か月以内にPCEに書面で通知されます。変更の通知がない場合、お客様が最後に指定したアドレスにドキュメントが送信されていれば、ドキュメントはお客様が受信したものと見なされます。これは、それに応じて電子メールによる配信にも適用されます。名義変更が適時に発表されなかった場合に顧客が新しい請求書の発行を希望する場合、PCEは可能な限りこの要求に応じます。ただし、これによって元の請求書の期限が切れるのを防ぐことはできません。電子申告は、顧客から提供された最後の電子メールアドレスに送信された場合に受信されたと見なされます。消費者の場合、通常の状況で消費者がアクセスできる場合にのみ、受信されたと見なされます(セクション12ECG)。顧客が異議を唱えない場合、PCEからの宣言(法的に重要なものを含む)は、電子メディアを使用して顧客に送信できます。
13.6見出しの規範的または解釈的な意味はありません
これらの利用規約の見出しは、明確にするためだけのものであり、規範的な意味はありません。これらの利用規約の範囲を制限または拡張するものではなく、解釈を目的としたものでもありません。
13.7可分性条項
個々の条項が無効になる可能性は、残りの一般利用規約の有効性に影響を与えません。無効な条項は、消費者を除いて、その意味と目的の点で無効な条項に最も近い有効な条項に置き換えられます。