شروط
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlagen
1. Grundlagen
1.1 Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, welche die Pro Concept Enterprises GmbH (im Folgenden PCE genannt) gegenüber dem Kunden erbringt.
Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von PCE angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Produkt- oder Leistungsspezifisch ergänzenden Geschäftsbedingungen der PCE.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich PCE diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. Die Geschäftsbedingungen von PCE gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte. Die Geschäftsbedingungen von PCE gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und/oder Änderungsaufträge. Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Deutschland, in der jeweils geltenden Fassung; der Kunde bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden. Dies gilt nicht für Verbraucher. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit PCE geschlossen wird. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei PCE zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von PCE (unter www.pro-concept- enterprises.com) abrufbar.
1.2 Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs
Ein Vertragsverhältnis zwischen PCE und dem Kunden kommt zu Stande, wenn PCE nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine Auftragsbestätigung (per Brief, Fax oder E-Mail) abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Dienstleistungen jedweder Art oder Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines Web- Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen hat. Alle Angebote von PCE sind außer gegenüber Konsumenten immer freibleibend.
1.3 Änderung der AGB
Änderungen der AGB können von PCE vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von PCE (www.pro-concpt- enterprises.com) abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird PCE den Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form schriftlich, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung mitteilen, sowie darauf hinweisen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist auf Wunsch jederzeit bei PCE anzufordern.
1.4 Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne die vorherige nachweisliche Zustimmung sind die Kunden von PCE nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. PCE ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu übertragen und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch PCE. Einzelne Rechte kann der Kunde auch ohne Zustimmung übertragen (z.B.: Rückzahlungsansprüche). Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen HXS diesbezüglich Schad- und klaglos.
1.5 Keine Vollmacht der Mitarbeiter von PCE
Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von PCE haben keine Vollmacht, für PCE Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von PCE nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern. Der Ausschluss mündlicher Nebenabreden gilt nicht gegenüber Konsumenten.
1.6 Vertragsverhältnis; Ablehnung von Vertragsverhältnissen
PCE ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Kunden zu fordern. Weiters hat der Kunde auf Verlangen von PCE eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. PCE ist berechtigt alle Angaben des Kunden sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen. PCE ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen wenn dieser gegenüber PCE mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, bei diesem in den vergangenen 12 Monaten ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von PCE beendet wurde, dieser minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt, dieser einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist, dieser trotz Verlangen von PCE keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt, der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger oder schädigender Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat oder der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von PCE überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen, oder dieser unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen. PCE ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß Punkt 7.4 dieser AGB abhängig zu machen.
Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer möglicherweise erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für möglicherweise erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde PCE gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Der Kunde verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 IGF Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
2. Leistung aus diesem Vertrag 2.1 Leistungen der PCE
2.1 Leistungen der PCE
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den jeweiligen sich darauf beziehenden Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Kunde hiervon nicht extra verständigt. Friendly-Customer-Regelung: bei Betriebsversuchen wird PCE die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen wird nur im Rahmen der versuchsbedingten vereinbarten Leistung übernommen.
2.2 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen
Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche durch PCE erbrachten Dienstleistungen unter besonderer Bedachtnahme auf die Erbringung von Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich und auf die Erbringung von kontinuierlichen Dienstleistungen mit rollierender Verrechnung. Die Bereitstellung der Kommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch PCE, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Bereitstellungstermin").
Bei einer Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins ist Schadenersatz ausgeschlossen, jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden. Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist PCE zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von PCE gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
In diesem Fall hat der Kunde PCE die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles Abrechnungsintervall – zu bezahlen. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von HXS einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von PCE erbrachte Vorbereitungshandlungen. PCE steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Rücktritte nach dem Konsumentenschutzgesetzt sind davon ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von PCE oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat PCE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, sofern sie nicht von PCE grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PCE die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen PCE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, sofern die Dauer dem Kunden zumutbar insbesondere, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von PCE liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon unberührt.
2.3 Störungsbehebung
Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von PCE zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt. 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat PCE bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und PCE oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird PCE bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt aber der Kunde dennoch schuldhaft irrtümliche die Entstörung beauftragt hat bzw. die Störung selbst verschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde PCE jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand laut den Entgeltbestimmungen zu ersetzen. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist PCE berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit es sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist. PCE hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.
2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von PCE beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Der Kunde kann keine Rechtsfolgen daraus ableiten, wenn er Endgeräte verwendet, die die notwendigen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, und ihm deswegen Services nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
2.5 Dienste Qualität
PCE trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte dienste Qualität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der dienste Qualität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt.6. Die geographische Verfügbarkeit von Mobildiensten in Deutschland ist räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich (Netzabdeckung) des von PCE in Deutschland genutzten Mobilfunknetzes Dritter beschränkt. Sollte bei bestimmten Dienstleistungen (z.B. Backup-Leitungen) auf Mobilfunkdienste zurückgegriffen werden, so liegt deren Verfügbarkeit außerhalb des Einflussbereiches der PCE. Mobildienste beruhen auf der Nutzung von Funkwellen. Die entsprechenden Netzabdeckungs-Vorhersagen können daher nur durchschnittliche Werte über deren Ausbreitung darstellen. Die tatsächlichen Empfangsverhältnisse hängen von einer Vielzahl von Einflüssen ab (z.B. bauliche Gegebenheiten von Gebäuden, Abschattung, atmosphärische Bedingungen etc.), die teilweise außerhalb der Kontrolle von PCE liegen. Es kann daher zu nicht von PCE zu vertretenen Abweichungen in der geografischen Verfügbarkeit kommen. Der Kunde hat jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
2.6 Überlassung oder Verkauf von Software oder Api’s (Schnittstellen) durch PCE
Dem Kunden verkaufte Software oder APIs stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Sofern dem Kunden von PCE Software oder Api’s zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der PCE, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an PCE zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt sinngemäß auch für Software oder Api’s Dritter. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von PCE oder von deren Beauftragten vorgenommen. Waren und Geräte, die für eine bevorstehende Leistung bereits angeliefert wurden und sich in den Räumlichkeiten des Kunden oder in vom Kunden zugewiesenen Räumlichkeiten befinden gelten bereits als geliefert und befinden sich ab dem Zeitpunkt der Anlieferung unter der Verwahrungspflicht durch den Kunden. Sämtliche Software oder Api’s, sei es verkaufte sowie zum Verkauf bestimmte oder sei es zur Nutzung überlassene, befinden sich ab dem Zeitpunkt der Anlieferung unter der Sorgfaltspflicht des Kunden. Dies gilt sowohl für durch PCE als auch durch Dritte angelieferte oder zur Nutzung überlassene Waren und Geräte.
3. Entgelte und Entgelte Änderungen
3.1 Gültige Entgelte
Die Entgelte für die Benutzung eines Internetdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. (auf §25 TKG wird hiermit explizit hingewiesen ( https://www.jusline.at/gesetz/tkg/paragraf/25 ). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den "reinen" Internetzugang (Internet- Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nichts explizit anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen durch PCE gelten die vereinbarten Preise ab Bestellung der PCE, allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zutragen. Da eine Kernkompetenz auf den B2B & B2C Bereich konzentriert, sind sämtliche Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer angeführt. Konsumenten werden – sofern im Beratungsgespräch bereits als solcher erkennbar - diesbezüglich immer darauf hinwiesen und bekommen auch die Bruttopreise genannt. Nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung von PCE vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen der Internetanbieter stehen Entgeltforderungen von PCE gleich.
3.2 Engeltbestandteile
Es wird zwischen rollierenden (z.B. monatlich) fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Software und, Supportverträgen etc.), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen, der Verbindungsdauer oder dem tatsächlichen Support-Aufwand) und einmaligen Entgelten (z.B. Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang, Einrichtungsgebühr für die Domain- Registrierung, einmalige oder projektorientierte Supportaufwände) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind. Datenpakete sind jeweils bei Produktbestellung und Bereitstellung des Kunden von PCE zu berechnen.
3.3 Änderung der Entgelte
PCE behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikationsleitungskosten, Indexanpassungen) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der PCE abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiteres nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 https://www.jusline.at/gesetz/tkg/paragraf/25 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte oder anderwärtige Sonderkonditionen vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Bei einer nicht ausschließlich vorteilhaften Änderung der Entgelte hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden schriftlich per Brief oder per E-Mail mitgeteilt. Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag, die Fahrtspesen und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von PCE von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden im Regelfall nicht gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden oder Kilometersätzen berechnet.
4. Zahlungen
4.1 Abrechnung
Rollierende Entgelte werden jeweils zum für den Kunden definierten Stichtag eines Monats für eine Abrechnungsperiode (im Regelfall ein Monat sofern nicht anders vereinbart) im Vorhinein abgerechnet. Nicht rollierende Kosten werden entweder ebenfalls zum gleichen Stichtag abgerechnet oder Projektorientiert nach Projektabschluss.
4.2 Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt monatlich nach Stichtag Buchung und wird mit Kreditkarte im System hinterlegt, je nach Rechnungslegung. Wird mit dem Kunden kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist PCE berechtigt, manuell bei fehlerhaften Eingaben für jede Rechnung ein Rechnungsbearbeitungsentgelt zu verlangen welche eine manuelle Zuordnung erforderlich machen, als auch nach Zahlungs-Erinnerung- und Mahnverfahren für das gebuchte System (Software & APIs) vorrübergehend für den Kunden unzugänglich zu machen. Der Kunde hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen falls notwendig zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben.
4.3 Fälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen entsprechend des vereinbarten Zahlungszieles ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von PCE im Voraus zu bezahlen. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung entsprechend des vereinbarten Zahlungszieles ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem PCE über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen mehrere rollierende Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. Punkt 7.1.AGB) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.
4.4 Zahlungsverzug, Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzuges kann PCE sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern PCE nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist PCE berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt PCE vorbehalten.
4.5 Einwendungen gegen die Rechnung und fehlerhafte Rechnungen
Wird im Bereich der Kommunikationsdienstleistungen ein Fehler bei der Abrechnung festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der Kunde für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes entspricht soweit der Betreiber einen Verbrauch in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann. (§ 71 Abs. 4 TKG) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PCE wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei HXS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. PCE hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. PCE ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Sollten sich nach einer Prüfung durch PCE die Einwendungen des Kunden aus Sicht der PCE als unberechtigt erweisen, hat der Kunde bezüglich in der Abrechnung enthaltener Kommunikationsdienstleistungen binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der PCE bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom-Regulierung GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der HXS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. PCE wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt. 4.5 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
4.6 Streitbeilegung
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen. PCE ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
4.7 Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierung GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch in diesem Fall sofort fällig.
4.8 Aufrechnung
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der PCE und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von HXS nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PCE ist nur möglich, sofern entweder die PCE zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von PCE anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Konto überwiesen.
4.9 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden
Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.10 Entgeltnachweis
Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, steuerrelevante Kennzeichnungen (z.B. UID), Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für rollierend verrechnete Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte insofern diese extra auszuweisen wären.
5. Gewährleistung
5.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der PCE den Mangel angezeigt hat.
5.2 Behebung von Mängeln
(Dieser Pkt. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von PCE entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung oder Wandlung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen ab Übergabe schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt. 5.2. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
5.3 Gewährleistungsausschluss
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von PCE bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil PCE trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der PCE angegebenen Leistung, unsachgemäße Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden gestelltes Material zurück zu führen sind. PCE haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, außer von PCE grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden. Ein Gewährleistungsanspruch gem. §9 KSchG bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.4 Mängelrüge
Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen (binnen einer angemessenen Frist wie in Punkt 5.2. festgelegt) und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
6. Haftung der PCE; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden
6.1 Haftungsausschluss
Für Unternehmen gilt: PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PCE haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden (außer bei Personenschäden) sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von PCE - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht - für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.500,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 35.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. Abweichend davon gilt für Verbraucher: PCE übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen, soweit durch diese Nichteinhaltung der Mangel entstanden ist. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch PCE oder einen Erfüllungsgehilfen, außer bei grobem Verschulden oder Vorsatz, nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über PCE erreichbar sind. PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. PCE kann nicht zusichern, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Für Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. Der Kunde hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keinen bedrohenden oder belästigenden Anrufen oder Datenübertragungen erfolgen.
6.2 Haftungsausschluss der HXS hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von Emails
PCE betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden, dass Emails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von PCE oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von Emails verhindert werden. PCE übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer PCE hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. PCE behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der PCE unabhängig sind. Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. PCE haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. PCE übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen, außer der Datenverlust wurde von PCE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Festgehalten wird, dass Pkt. 6.2 allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lässt.
6.3 Haftungsausschluss der PCE hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc.
Weiters haftet PCE nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihr erhaltene Emails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren und dergleichen) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der PCE erhält. PCE übernimmt keine Haftung, wenn die PCE nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Kunde ist sich bewusst und nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.).
6.4 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden
PCE haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.
6.4.1 Schutz des Internetzugangs
Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen. Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von PCE zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der PCE bleiben unberührt.
6.4.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für die PCE oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direkt-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für die PCE oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z.B. offener Mail-Relais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiteres ist die PCE zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). PCE wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. PCE wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.
6.4.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der PCE die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die PCE vollständig Schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die PCE in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann diesfalls – außer im Fall groben Verschuldens der PCE – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen deutsche oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografie Gesetzes, BGBl. 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. idgF und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Kunde nimmt weiteres die Bestimmungen des TKG 2003 idgF und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PCE keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich PCE anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird PCE Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Der Kunde verpflichtet sich weiteres, bei sonstigem Schadenersatz, PCE unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Kunde zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet. Der Kunde ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird PCE für sämtliche entstehenden Schäden Schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Überlässt PCE oder einer seiner Erfüllungspartner dem Kunden zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware so bleibt dieses Eigentum von PCE bzw. des Erfüllungspartners und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung PCE oder dem Erfüllungspartner auf Verlangen zurückzugeben. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Der Kunde hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen. Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde PCE gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
6.4.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen
Der Kunde ist verpflichtet, PCE von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um PCE die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt PCE für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. PEC wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt PCE jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung entsprechender rollierender Entgelte.
6.5 Besondere Bestimmungen für Firewalls
Bei Firewalls/VPN, die von PCE aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die PCE prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. PCE weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht sichergestellt werden kann. Es wird daher die Haftung der PCE aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Ausgenommen sind durch grob fahrlässige oder vorsätzlich durch PCE verursachte Schäden. PCE weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der PCE durch den Endkunden.
7. Vertragsdauer und Kündigung; Sperre
7.1 Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der Erstbindungsfrist bei rollierend verrechneten Produkten besteht für den Kunden jederzeit die Möglichkeit den Dienst zu kündigen wobei der aktuell verrechnete Zeitraum hiervon unberührt bleibt. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des der Kündigung folgenden Kalendermonats. Fallen zu diesem Zeitpunkt für rollierend abgerechnete Produkte noch Kosten für eine längere Zeitspanne an (Beispielsweise Domain-Kosten) so werden diesen zu diesem Zeitpunkt für die gesamte verbleibende Leistungsdauer ebenfalls endabgerechnet. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar. Verbrauchern steht bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über ein Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu. Vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung. Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit PCE schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Kunde im Falle einer Kündigung dies nachweisen. Der Kunde kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der Ausführung dem Kunden gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. PCE ist in diesem Fall nicht verpflichtet in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinzuweisen. Tritt der Kunde nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Software hat PCE die vom Kunden geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie hat der Kunde PCE ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen.
7.2 Dienste Unterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch PCE. PCE ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei ganzem oder nur teilweisem Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
7.3 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Dienste Unterbrechung; Sperre bzw. Teilweise Sperre
Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördlichen Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; der Kunde gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; weiteres auch bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt. 6.4.2.; der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis PCE vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von PCE weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; PCE kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Dienstunterbrechung vorgehen. PCE ist weiteres bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann PCE bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. PCE wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. PCE wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch PCE aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Kunde die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung rollierender oder einmaliger Entgelte.
7.3.1 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden beendet das Vertragsverhältnis (§§25 IO bleiben davon unberührt). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Kunde unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
7.3.2 Tod des Kunden
Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet den Tod des Kunden unverzüglich PCE anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem PCE vom Tod des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Kunden. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden bis zur Kenntnis des Todes durch PCE angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.
7.4 Entgelte Anspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung, Dienstabschaltung oder Dienstleistungsunterbrechung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der PCE auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden ist PCE berechtigt, offene Verbindlichkeiten mit diesen Entgelten gegenzuverrechnen. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit einem Aufwandsentgelt von EUR 30,00 verrechnet; darüberhinausgehende Schadenersatz- oder Aufwandsansprüche der PCE bleiben vorbehalten. Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden, vom Kunden zu vertretende Kosten, gehen zu Lasten des Kunden. Aufwendungen oder Schäden die in diesem Fall auf Grund von unterlassener Supportleistungen entstehen gehen zu Lasten des Kunden. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der PCE gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen
يجب ، وكذلك في جميع الحالات ، أن PCE إلى إنهاء مبكر للعقد وفقًا للبند 7.2. و 7.3. يبرر. يتم تقديم المتطلبات الأساسية على وجه الخصوص إذا تقدم العميل بطلب تسوية خارج المحكمة أو إذا تم فتح أو الموافقة على إجراءات التسوية أو الإفلاس أو الإجراءات الأولية أو إجراءات التنفيذ الشاملة على أصول العميل أو إذا تم رفض فتح هذه الإجراءات بسبب نقص الأصول التي تغطي التكاليف ؛ يمكن توفير الضمان بضمان مصرفي من مؤسسة ائتمان معتمدة داخل الاتحاد الأوروبي أو نقدًا. يمكن إنهاء العلاقة التعاقدية من قبل العميل إذا لم يتم الامتثال لنطاق الخدمات الواردة في أحكام الخدمة في نقطة أساسية على الرغم من طلب PCE لمدة أسبوعين على الأقل. يُستبعد الحق الاستثنائي في الإنهاء إذا كان هذا العيب ناتجًا عن نقص العرض في موقع الاتصال وكان العميل يعلم أو كان يجب أن يكون على علم بهذا العيب عند إبرام العقد أو الموافقة على تقديم الخدمة على مدار فترة 4 أسابيع على الرغم من العيب المعروف أو يتم الإنهاء بعد إصلاح الخلل.
7.5 إنهاء العقد وبيانات المحتوى
يُنصح العميل صراحة أنه عند إنهاء العلاقة التعاقدية ، لأي سبب كان ، لم يعد PCE ملزمًا بمواصلة الخدمة المتفق عليها. لذلك ، يحق لـ PCE حذف بيانات المحتوى التي تم حفظها أو التي تظل جاهزة للاسترجاع. وبالتالي ، فإن استرجاع بيانات المحتوى هذه وتخزينها ونسخها احتياطيًا في الوقت المناسب قبل إنهاء العلاقة التعاقدية هي مسؤولية العميل وحده. لا يمكن للعميل اشتقاق أي مطالبات من PCE من الحذف ، خاصة وأن القسم 101 (1) TKG يسمح فقط بتخزين بيانات المحتوى لفترة قصيرة (عادةً حتى الفاتورة أو وقت الدفع للخدمة المقدمة) ، بشرط أن لا يمثل التخزين نقطة أساسية لخدمة الاتصال.
8. حماية البيانات
8.1 سرية الاتصالات وسريتها
يخضع PCE وموظفوه لسرية الاتصال وفقًا للمادة 93 TKG 2003 والتزامات السرية لقانون حماية البيانات ، حتى بعد انتهاء النشاط الذي أدى إلى الالتزام بالسرية. لا يتم عرض البيانات الشخصية وبيانات المستخدم. إن مجرد حقيقة أن الرسالة قد تم تبادلها يخضع أيضًا لالتزام السرية ، كما هو الحال مع محاولات الاتصال غير الناجحة بقدر ما لا يتم منع ذلك في إطار الاحتفاظ بالبيانات (إذا كان ذلك مطلوبًا بموجب القانون). يمكن للعميل الاعتراض على معالجة البيانات الشخصية. هذا لا يمنع التخزين الفني أو الوصول إذا كان الغرض الوحيد هو تنفيذ أو تسهيل إرسال رسالة عبر شبكة اتصالات PCE ، أو تزويد العميل بالخدمة التي طلبها. يجب أن يتم تمرير معلومات التوجيه والمجال وفقًا لذلك. يقر العميل بأن PCE غير ملزم أو غير مصرح له بتخزين بيانات محتوى معينة (مثل رسائل صندوق البريد) لفترة غير محدودة من الوقت أو لإبقائها متاحة للاسترداد ، ما لم يكن التخزين نقطة أساسية في العقد. إذا لم يسترد العميل هذه البيانات في غضون 4 أسابيع ، فلا يمكن لـ PCE ضمان إمكانية استرجاعها مرة أخرى. لذلك يجب على العميل دائمًا التأكد من استرداد بياناته بانتظام ، ما لم يكن تخزين البيانات جزءًا أساسيًا من العقد.
8.2 المعلومات وفقًا للقسم 96 (3) TKG 2003 فيما يتعلق بالبيانات المعالجة والبيانات الرئيسية
على أساس قانون حماية البيانات وقانون الاتصالات السلكية واللاسلكية لعام 2003 ، يتعهد الشركاء التعاقديون بحفظ البيانات الرئيسية ومعالجتها وتمريرها فقط في سياق تقديم الخدمات وللأغراض المتفق عليها في العقد فقط. هذه الأغراض هي: إبرام أو تنفيذ أو تعديل أو إنهاء العقد مع العميل وكذلك تعويض الرسوم. بقدر ما يكون PCE ملزمًا بالتمرير وفقًا لـ TKG في النسخة الصالحة حاليًا ، فإن PCE سوف يمتثل لهذا الالتزام القانوني. تم اعتماد PCE على أساس القسم 92 (3) (3) والقسم 97 (1) TKG 2003 لتحديد ومعالجة البيانات الرئيسية الشخصية التالية للعميل والمشارك: الاسم الأول ، واسم العائلة ، والدرجة الأكاديمية ، والعنوان السكني ، تاريخ الميلاد ، والشركة ، وعنوان البريد الإلكتروني ، ورقم الهاتف والفاكس ، ومعلومات الاتصال الأخرى ، والجدارة الائتمانية ، ومعلومات حول نوع ومحتوى العلاقة التعاقدية ، وطرق الدفع ، وكذلك المدفوعات الواردة للحفاظ على العلاقة التعاقدية واضحة. يتم حذف البيانات الرئيسية بواسطة PCE وفقًا للمادة 97 (2) TKG على أبعد تقدير بعد انتهاء العلاقة التعاقدية مع العميل ، ما لم تكن هذه البيانات لا تزال مطلوبة لتعويض أو تحصيل الرسوم أو معالجة الشكاوى أو الوفاء بالالتزامات القانونية الأخرى.
8.3 بيانات حركة المرور
سيوفر PCE بيانات الوصول وبيانات حركة المرور الشخصية الأخرى المطلوبة لإنشاء الاتصالات ورسوم الفواتير أو لأسباب فنية بالإضافة إلى التحقق من وظائف الخدمات والمرافق ، ولا سيما عنوان IP الخاص بالمصدر والوجهة وجميع ملفات السجل الأخرى نظرًا لقوانينها الالتزام وفقًا للمادة 99 (2) TKG 2003 يحتفظ بالفاتورة حتى انتهاء فترة السداد البالغة 3 أشهر ، والتي يمكن خلالها الطعن في الفاتورة قانونًا أو تأكيد المطالبة بالدفع. في حالة حدوث نزاع ، ستتيح HXS هذه البيانات للمؤسسة الحاسمة. حتى يتم اتخاذ قرار نهائي ، لن يقوم PCE بحذف البيانات. خلاف ذلك ، سيقوم PCE على الفور بحذف بيانات حركة المرور أو إخفاء هويتها بعد إنهاء الاتصال. يمكن تعديل هذه المواعيد النهائية ، التي تم تحديدها حتى 1 أبريل 2022 وفقًا لـ TKG ، إذا لزم الأمر بناءً على متطلبات الاحتفاظ بالبيانات. لن يتم إجراء تقييم لخط المشترك بما يتجاوز أغراض الفوترة استنادًا إلى أرقام المشترك التي يتم استدعاؤها من هذا الخط بواسطة PCE ، إلا في الحالات التي ينظمها القانون تحديدًا. هذا التقييم صالح فقط بموافقة المشارك حتى إشعار آخر.
8.4 بيانات المحتوى
لا يقوم PCE بتخزين بيانات المحتوى. إذا كان التخزين على المدى القصير ضروريًا لأسباب فنية ، فسيقوم PCE بحذف البيانات المخزنة فورًا بعد عدم تطبيق هذه الأسباب. إذا كان تخزين المحتوى سمة خدمة ، فسيقوم PCE بحذف البيانات فور توقف توفير الخدمة.
8.5 نقل البيانات بالخصم المباشر
علاوة على ذلك ، يوافق العميل على أنه في حالة السداد المطلوب عن طريق الخصم المباشر ، قد يتم إرسال جميع بيانات الفوترة إلى المؤسسة المالية المعنية بالشكل اللازم للفواتير.
8.6 استخدام البيانات لأغراض التسويق ، والموافقة على تلقي الإعلانات عبر البريد الإلكتروني
لن تستخدم PCE أي بيانات حركة المرور لتسويق منتجاتها الخاصة. ومع ذلك ، يعطي العميل موافقته ، والتي يمكن إلغاؤها في أي وقت ، على إمكانية استخدام بياناته المتعلقة بالعميل لغرض تسويق المنتجات والعروض من PCE. يوافق العميل على تلقي الإعلانات والمعلومات المتعلقة بمنتجات وخدمات PCE إلى حد مناسب عبر البريد الإلكتروني من PCE. تظل بيانات العميل ، بما في ذلك اسمه وعنوان بريده الإلكتروني ، حصريًا لدى PCE. يمكن للعميل إلغاء إعلان الموافقة هذا في أي وقت. سوف يمنح PCE العميل خيار رفض تلقي المزيد من الرسائل في كل بريد إلكتروني ترويجي.
8.7 مراقبة حركة الاتصالات
يقر العميل بأن PCE قد يكون ملزمًا بالمشاركة في المراقبة والتخزين الجزئي لحركة الاتصالات وفقًا للمادة 94 TKG 2003 وفقًا لأحكام قانون الإجراءات الجنائية. يلاحظ العميل أيضًا حقيقة أنه يمكن إلزام PCE بإعداد دائرة اعتراض أو إلغاء منع الأرقام وفقًا للقسم 106 TKG 2003. الإجراءات التي يتخذها PCE بناءً على هذه الالتزامات لا تؤدي إلى أي مطالبات من جانب العميل. كما يحيط العميل علما بأحكام قانون التجارة الإلكترونية (ECG) ، والتي بموجبها يحق لـ PCE ويلتزم بتقديم المعلومات المتعلقة بالعميل في ظل ظروف معينة. سيسعى PCE إلى مراعاة "القواعد العامة المتعلقة بالمسؤولية وواجب تقديم المعلومات لمقدمي خدمات الإنترنت" والامتثال لها والتي طورتها ISPG (رابطة مزودي خدمة الإنترنت في ألمانيا) ، والتي يمكن العثور عليها على www.ispg.de.
9. أمن البيانات
سوف يتخذ PCE جميع التدابير الممكنة والمعقولة تقنيًا لحماية البيانات المخزنة عليه. في حالة سيطرة طرف ثالث بشكل غير قانوني على البيانات المخزنة بواسطة PCE أو استخدامها بشكل أكبر ، فلن يكون PCE مسؤولاً أمام العميل إلا في حالة السلوك المتعمد أو الإهمال الجسيم. يتم تأمين الغرف التي تحتوي على بيانات حساسة (مركز البيانات) بواسطة ضوابط الوصول. ينطبق ما يلي على معاملات المستهلك: يتم استبعاد مسؤولية PCE إذا تسبب هذا الشخص أو الشخص المسؤول عن نفقات الاستهلاك الشخصي في إلحاق الضرر بالممتلكات من خلال الإهمال الطفيف. إذا كان رمز خاص - مثل رقم التعريف الشخصي مثل Picode أو كلمة المرور - مطلوبًا لاستخدام خدمة ، فإن العميل ملزم بالحفاظ على سرية هذه البيانات. إذا اشتبهت أطراف ثالثة غير مصرح بها في معرفة الكود ، يجب على العميل تغيير الرمز على الفور ، أو إذا كان لا يمكن القيام بذلك إلا عن طريق PCE ، فطلب من PCE تغيير الرمز دون تأخير. إذا تم استخدام خدمات PCE من قبل أطراف ثالثة غير مصرح لها باستخدام بيانات المستخدم ، يكون العميل مسؤولاً عن أي رسوم يتم تكبدها مقابل خدمات الاتصال حتى يتلقى PCE إشعارًا بأمر تغيير كلمة المرور. إذا كان الجهاز المشفر بشكل خاص مطلوبًا لاستخدام خدمة (على سبيل المثال ، رمز RSA المميز) ، فإن هذه الأحكام تنطبق ، مع ما يلزم من تعديل ، على حفظ الجهاز النهائي. في حالة فقد الجهاز الطرفي أو سرقته ، يجب على العميل التقدم فورًا إلى PCE لحظر الجهاز.
10. أحكام خاصة لتسليم وإنشاء البرمجيات
10.1 نطاق الخدمات
في حالة البرنامج الذي تم إنشاؤه بشكل فردي بواسطة PCE ، يتم تحديد نطاق الخدمات من خلال وصف خدمة موقعة من كلا الطرفين المتعاقدين (تحليل النظام). يتضمن التسليم رمز البرنامج الذي يمكن تنفيذه على الأنظمة المحددة ووصف البرنامج الذي يمكن أيضًا إجراؤه شفهيًا من خلال التدريب أو الشرح المناسب. تظل حقوق البرامج والوثائق بالكامل مع PCE ، ما لم يتم الاتفاق على خلاف ذلك صراحة.
10.2 حقوق البرامج التي تم تسليمها
عند تسليم البرنامج ، ما لم يتم الاتفاق صراحة على خلاف ذلك ، يمنح PCE العميل حقًا غير قابل للتحويل وغير حصري لاستخدام البرنامج ، حيث يقبل العميل شروط الترخيص المطبقة على البرنامج ، حتى إذا كان البرنامج من جهات خارجية. في حالة حدوث انتهاكات ، يقوم العميل بتعويض وحماية نفقات الاستهلاك الشخصي. على أي حال ، يجب على العميل المساهمة في تجنب أي ضرر في نطاق احتماله. عند استخدام برنامج مرخص من جهات خارجية ، يكون العميل ملزمًا بفحص شروط وأحكام الترخيص قبل استخدام هذا البرنامج والالتزام بها بدقة. لا يتم تقديم أي ضمان للبرامج التي تم استدعاؤها من قبل العميل والتي تم تصنيفها على أنها "مجال عام" أو "برنامج مشترك" والتي لم يتم إنشاؤها بواسطة PCE. يجب على العميل مراعاة شروط الاستخدام وأي لوائح ترخيص يحددها المؤلف لمثل هذه البرامج والامتناع عن تمرير البرنامج إلى جهات خارجية ، بما في ذلك إتاحته في غضون مهلة قصيرة. يتطلب استخدام خدمات PCE من قبل أطراف ثالثة موافقة كتابية صريحة من PCE. على أي حال ، فإن العميل يحافظ على PCE غير ضار وغير ضار من المطالبات بسبب خرق الالتزامات المذكورة أعلاه.
10.3 الضمان
يضمن PCE أن البرنامج الذي يتم توفيره أو توفيره بواسطة PCE ، بما في ذلك الواجهات التي يوفرها PCE ، يمكن استخدامه كما هو موصوف للتوافق مع برامج الطرف الثالث. ومع ذلك ، لا يمكن لـ PCE ضمان خلو برامج الجهات الخارجية تمامًا من الأخطاء. بالنسبة للشركة ، فترة الضمان للعيوب المذكورة أعلاه هي 6 أشهر. لا تتأثر أي مطالبات الضمان من قبل المستهلكين. خلاف ذلك ، تنطبق أحكام الضمان الواردة في النقطة 5.
10.4 الانسحاب في حالة وجود عيوب في البرامج
إذا كان PCE يقدم أجهزة وبرامج في نفس الوقت ، فإن أي قصور في البرنامج لا يخول العميل الانسحاب من العقد الذي يستند إليه استخدام الأجهزة أو تسليمها. الأمر نفسه ينطبق على الخدمات المتفق عليها. على وجه الخصوص ، لا تخول العيوب الموجودة في الأجهزة أو البرامج المقدمة الشخص الحق في الانسحاب من عقد تقديم خدمات الإنترنت. كل هذا لا ينطبق إذا كانت هناك خدمات غير قابلة للتجزئة بالمعنى المقصود في القسم 918 (2) ABGB.
11. أحكام خاصة لتسجيل المجال
11.1 الوساطة وإدارة المجال ؛ العلاقات التعاقدية
يتوسط PCE ويحتفظ بالمجال المطلوب باسم ولحساب العميل إذا لم يتم تعيين المجال المطلوب بعد. تم إعداد المجال لعناوين .de و .co.de و. or.de بواسطة التسجيل nic.at ، للعناوين الأخرى (.com ،. Net. ، .Org ، .info ، .biz إلخ) حسب الصلة سلطة التسجيل. يعمل PCE كمركز فوترة للنطاقات التي تديرها udag.de طوال مدة هذا العقد (ما لم يتم الاتفاق على خلاف ذلك) ؛ ومع ذلك ، فإن العلاقة التعاقدية لإنشاء وإدارة المجال موجودة مباشرة بين العميل ومكتب التسجيل. يتم تضمين رسوم التسجيل التي تذهب إلى مكتب التسجيل في المبالغ التي يفرضها PCE على العميل (ما لم يتم الاتفاق على خلاف ذلك). في حالة المجالات التي لا تتم إدارتها بواسطة nic.at ، يتم تحميل العميل و PCE مباشرة ؛ في هذه الحالة ، يفرض PCE على العميل رسوم التسجيل والتسهيلات الفنية المستخدمة ورسوم الإدارة والرسوم السنوية وأي رسوم إضافية يتطلب مجال معين متطلبات متزايدة مثل التواجد المحلي. لا تتحمل HXS أي مسؤولية عن توفر المجال. لذلك لا يكتسب PCE أو يعين أي حقوق لاسم المجال. لا تتحمل PCE أيضًا أي التزامات فيما يتعلق بالمجال ؛ على وجه الخصوص ، PCE غير ملزم بالتحقق من المقبولية القانونية لاسم المجال. فيما يتعلق بإنشاء وإدارة المجال ، لا توجد سوى علاقة تعاقدية بين مالك النطاق ومكتب التسجيل. يُذكر صراحة أن PCE لا يتحمل أي مسؤولية من أي نوع عن حقيقة أن المجال مسجل أو سيتم تسجيله في وقت معين ، باستثناء النية أو الإهمال الجسيم من جانب PCE. يتم تحديد تاريخ المحاسبة من خلال استيلاء PCE على الإدارة مقابل مكتب التسجيل ذي الصلة. لن تسدد PCE الرسوم المدفوعة بالفعل لمكتب التسجيل في حالة تغيير التسجيل أو التسجيل المختلف أو ما شابه ، ويتنازل العميل عن أي مطالبات بالتعويض ضد PCE في هذا الصدد. يتم تضمين رسوم التسجيل التي تذهب إلى السجل في المبالغ التي يفرضها PCE على مالك المجال (ما لم يتم الاتفاق على خلاف ذلك). المجالات التي لا يديرها PCE يجب أن يتم دفع ثمنها مباشرة إلى مكتب التسجيل المعني. في هذه الحالة ، يفرض PCE على مالك النطاق رسوم التسجيل والمعدات التقنية المستخدمة ورسوم الإدارة. يعمل عنوان مالك المجال كعنوان إرسال الفواتير ما لم يتم الاتفاق على خلاف ذلك. لا يُسمح بالتعويض إلى أطراف ثالثة إلا بعد اتفاق مكتوب مع PCE حول المجال المعني. يتعهد مالك المجال بإبلاغ PCE فورًا عن طريق خطاب أو فاكس بجميع التغييرات / الابتكارات الناشئة في العلاقة التعاقدية بينه وبين مكتب التسجيل المعني (مثل عنوان التسليم الجديد ، وتغيير الاسم ، ونقل المجال ، وما إلى ذلك). سيحمي مالك المجال PCE تمامًا وغير ضار لأي نفقات إضافية ناتجة عن خرق هذا الالتزام (على سبيل المثال ، رسوم المعالجة للتحويل والسداد). يُذكر أنه يحق لـ PCE رفض التغييرات المطلوبة إذا لم يتم دفع الرسوم الإدارية.
11.2 نهاية العقد مع سلطة التسجيل
يقر مالك المجال بأن عقد مالك المجال مع سلطة التسجيل لا ينتهي حتى يتم إنهاء العقد مع PCE. لذلك لا يتعين على مالك المجال إنهاء العقد مع مكتب التسجيل على وجه التحديد في مكتب التسجيل إذا أنهى العقد مع PCE ؛ بدلاً من ذلك ، إذا تم إبلاغ مكتب التسجيل بإنهاء PCE.
11.3 صلاحية شروط وأحكام سلطة التسجيل
فيما يتعلق بالمجال ، تطبق الشروط والأحكام العامة لـ nic.at (متوفرة على www.udag.de) أو مكتب التسجيل المسؤول بطريقة أخرى ؛ سيتم إرسالها إلى عميل PCE عند الطلب - على الرغم من أنه لا يجوز إرسال نسخ باللغة الألمانية أو الإنجليزية هنا.
11.4 المقبولية القانونية للمجال
PCE غير ملزم بالتحقق من مقبولية المجال ، على سبيل المثال من حيث العلامة التجارية أو قانون الاسم. يصرح العميل بأنه سوف يمتثل للأحكام القانونية ذات الصلة وعلى وجه الخصوص أنه لن ينتهك حقوق العلامات التجارية لأي شخص وسيحمي PCE تمامًا في هذا الصدد.
11.5 أحكام أخرى للمجالات
PCE ليس ملزمًا بالتوسط في تسجيل المجالات على خوادم DNS الخاصة بالعميل ، ولكن القرار في هذا الصدد يكون وفقًا لتقدير PCE. يحتفظ PCE أيضًا بالحق في تقديم الطلبات على خوادم DNS التابعة لجهات خارجية فقط باتفاق مكتوب بين مقدم الطلب و PCE. في حالة وجود معلومات غير صحيحة أو غير صالحة أو غير قانونية من العميل ، يحق لـ PCE رفض طلبات المجال. في حالة عدم الامتثال لأوقات الانتظار المعتادة ، والتي تحدث بسبب فقدان البيانات أو عدم إرسالها (التوكيلات) إلى PCE ، تحتفظ PCE بالحق في الانسحاب من العقد بعد تحديد فترة سماح معقولة. سيتم تحميل التكاليف الناتجة على العميل. يتم التعامل مع الاستئناف المتجدد للعقد كموعد جديد. لا يتحمل PCE أي مسؤولية عن الالتزامات التعاقدية التي يتحملها مكتب إدارة المجال المعني تجاه مالك المجال.
12. أحكام خاصة لخدمات الإنترنت عبر خطوط الوصول DSL من المزود
12.1 العلاقة التعاقدية مع المزود
يوافق العميل فيما يتعلق بخدمات الوصول إلى DSL ، على علاقة تعاقدية تستند إلى الشروط والأحكام العامة المعمول بها لشركة A1 TELEKOM AUSTRIA AG (بما في ذلك أوصاف الخدمة المعمول بها وأحكام الرسوم) "Online-ADSL" (أو لـ SDSL: "عبر الإنترنت- SDSL ") - باستثناء أحكام الإنهاء من قبل العميل
12.2 تغيير المنتج أو المودم أو المزود
سيتم إصدار فاتورة بالمصروفات غير المتكررة التي يتكبدها الموفر نتيجة أي تغيير لاحق لمنتج أو مودم أو مزود من قبل العميل بشكل منفصل إلى العميل النهائي بإحدى الفواتير التي تلي تغيير المنتج أو المودم أو المزود.
12.3 التنظيم في حالة إنهاء العقد لاستخدام المشاركين
عند إنهاء العقد بين العميل ومزود الإنترنت فيما يتعلق بخط المشترك ، لأي سبب من الأسباب ، لن يوفر PCE خدمة DSL للعميل. ومع ذلك ، يلتزم العميل بسداد نفقات نفقات الاستهلاك الشخصي عن جميع الرسوم حتى النقطة الزمنية التي كان من الممكن فيها إنهاء العقد مع PCE لأول مرة. تظل المطالبات الأخرى بالتعويضات والمطالبات الأخرى من قبل نفقات الاستهلاك الشخصي غير متأثرة.
12.4 حظر من جانب الموفر
إذا تم إنهاء خط الوصول إلى DSL بسبب الحظر الذي بدأه الموفر الذي لا يكون PCE مسؤولاً عنه ، فيحق لـ PCE ، ولكنه غير ملزم ، تعليق خدمات الوصول إلى الإنترنت طوال فترة الحظر. إذا لم يستخدم PCE هذا الحق ، بغض النظر عن استحالة الوصول الفعلية ، فلا يزال يحق له سداد الرسوم المتفق عليها حتى النقطة الزمنية التي كان من الممكن فيها إنهاء العقد مع PCE لأول مرة. تظل المطالبات الأخرى بالتعويضات والمطالبات الأخرى من قبل نفقات الاستهلاك الشخصي غير متأثرة.
13. أحكام أخرى
ينطبق ما يلي على الشركات: يمكن نقل حقوق والتزامات PCE من هذا العقد بالكامل إلى أطراف ثالثة دون موافقة العميل مع تأثير إبراء ذمة المدين من المحول. سيتخذ المحول الإجراءات المناسبة للإشارة إلى نقل العقد. يؤدي افتراض حقوق والتزامات PCE إلى تطوير الأثر القانوني لـ §§ 1409 ABGB و §§ 38ff. بنك الخليج المتحد. يذكر أن العقود المبرمة تظل بخلاف ذلك غير متأثرة بالاستيلاء على العقد. خروجًا عن هذا ، ينطبق ما يلي على معاملات المستهلك: PCE مخول على مسؤوليته الخاصة بتكليف شركات أخرى لتقديم خدمات من هذه العلاقة التعاقدية.
13.1 القانون المعمول به
ما لم يكن مستبعدًا قانونًا ، تطبق الأحكام القانونية السارية بين الشركات. لا ينطبق هذا الحكم على معاملات المستهلك. ينطبق القانون النمساوي باستثناء قانون مبيعات الأمم المتحدة والمعايير المرجعية غير الإلزامية. لذلك يُستبعد تطبيق قانون مبيعات الأمم المتحدة.
13.2 مكان الاختصاص القضائي
بالنسبة لأية نزاعات تنشأ عن العقد المعني ، فإن الاختصاص المحلي للمحكمة المسؤولة عن هذه المسألة في مقر PCE سيطبق على النحو المتفق عليه (ULM). وهذا لا ينطبق على معاملات المستهلك.
13.3 نموذج مكتوب للتغييرات والإضافات على هذه الشروط والأحكام
يجب إجراء التغييرات والإضافات على هذه الشروط والأحكام بالإضافة إلى الطلب أو أجزاء أخرى من العقد كتابيًا (يتم أيضًا أخذ متطلبات النموذج المكتوب في الاعتبار عن طريق فاكس موقع أو بريد إلكتروني موقّع رقميًا) ؛ اتفاقيات الضمانات الشفوية غير موجودة. لا ينطبق هذا الحكم على المستهلكين.
13.4 نموذج مكتوب للإخطارات من العميل
يجب أن تكون جميع الإخطارات والإعلانات من قبل العميل فيما يتعلق بهذه العلاقة التعاقدية مكتوبة.
13.5 تغيير العنوان ؛ الوصول إلى الإعلانات الإلكترونية
قام العميل بتغيير اسمه أو التسمية التي يتم الاحتفاظ بها بموجبها في مستندات التشغيل الخاصة بـ PCE ، بالإضافة إلى أي تغيير في عنوانه (الانتقال) ، ووكيل الدفع ، وفقدان أهليته القانونية وأي تغيير في وضعه القانوني النموذج ورقم سجله التجاري وتفاصيله المصرفية ، ليتم إبلاغه كتابيًا إلى PCE في موعد أقصاه ، ومع ذلك ، في غضون شهر واحد من التغيير. إذا لم يكن هناك إخطار بالتغيير ، فيُعتبر أن المستندات قد استلمها العميل إذا تم إرسالها إلى العنوان الذي قدمه العميل آخر مرة. ينطبق هذا أيضًا وفقًا لذلك على عمليات التسليم عبر البريد الإلكتروني. إذا رغب العميل في إصدار فاتورة جديدة في حالة تغيير الاسم الذي لم يتم الإعلان عنه في الوقت المناسب ، فسوف يلتزم PCE بهذا الطلب قدر الإمكان ؛ ومع ذلك ، فإن هذا لا يمنع بأي حال من الأحوال الفاتورة الأصلية من أن تصبح مستحقة. تعتبر الإعلانات الإلكترونية قد تم استلامها إذا تم إرسالها إلى آخر عنوان بريد إلكتروني قدمه العميل ؛ في حالة المستهلكين ، يعتبر أنه قد تم استلامه فقط (القسم 12 ECG) عندما يمكن للمستهلك الوصول إليه في ظل الظروف العادية. إذا لم يعترض العميل ، يمكن إرسال الإعلانات من PCE - بما في ذلك تلك التي لها أهمية قانونية - إلى العميل باستخدام الوسائط الإلكترونية.
13.6 لا يوجد معنى معياري أو تفسيري للعناوين
العناوين الواردة في هذه الشروط والأحكام للتوضيح فقط وليس لها معنى معياري ، ولا تحد أو توسع نطاق هذه الشروط والأحكام وليست مخصصة للتفسير.
13.7 شرط قابلية الفصل
لا يؤثر احتمال عدم فعالية الأحكام الفردية على صلاحية الشروط والأحكام العامة المتبقية. سيتم استبدال الحكم غير الفعال - باستثناء المستهلكين - بحكم فعال أقرب إلى الحكم غير الفعال من حيث معناه والغرض منه.